Welche Fortbildungspflicht betrifft alle Kammermitglieder?
Die Grundlagen für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ergeben sich aus dem Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH), der Hauptsatzung und der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg. Die Einzelheiten sind in der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg geregelt.
§ 15 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg legt fest, dass Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, entsprechend der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.
Welche Fortbildungs- und Nachweispflichten gelten für vertragspsychotherapeutisch tätige Psychotherapeut*innen?
1. Kammermitglieder, die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, sind gemäß § 95d SGB V gesetzlich dazu verpflichtet, sich fortzubilden (250 Punkte in 5 Jahren) und dies der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gegenüber nachzuweisen.
Diese Regelung gilt für Vertragspsychotherapeuten*innen, die
- zugelassen
- ermächtigt
- bei Vertragspsychotherapeut*in/-ärzt*in oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) angestellt sind
- im Rahmen eines Job-Sharings tätig sind.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der KV Hamburg sowie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
2. Kammermitglieder, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus psychotherapeutisch tätig sind, sind gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dazu verpflichtet, sich fortzubilden und dies ihrem Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen (250 Punkte in 5 Jahren).
Weitere Informationen können der Homepage des G-BA entnommen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Fort- und Weiterbildung?
Über Fortbildung findet die kontinuierliche Aktualisierung des in der Ausbildung angeeigneten Wissensstandes statt. Davon abzugrenzen ist die Weiterbildung, in der spezifische Kompetenzen erworben werden, die in der Ausbildung zur Psychotherapeut*in nur ansatzweise oder gar nicht vermittelt werden.
Wer entwickelt und entscheidet über die Fortbildungsordnung?
Der Deutsche Psychotherapeutentag verabschiedet eine Musterfortbildungsordnung (MFBO). Auf Grundlage der MFBO und des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) wurde die Fortbildungsordnung der PTK Hamburg erarbeitet.
Es besteht ein ständiger Austausch zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Fortbildungsordnung im Ausschuss für Fort- und Weiterbildung, der den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung berät.
Was ist das Fortbildungskonto?
Im Fortbildungs-Punktekonto werden von den Mitgliedern der Psychotherapeutenkammer Hamburg die erworbenen Fortbildungspunkte eingetragen und die Nachweise hochgeladen. Die Einträge werden durch Mitarbeiter*innen in der Geschäftsstelle auf Korrektheit geprüft und anschließend genehmigt. Sie können jederzeit den aktuellen Stand der Fortbildungspunkte einsehen und Ihren Punktestand ausdrucken. Dadurch sind Sie als Mitglied der PTK Hamburg stets in der Lage, nachzuweisen, dass sie der Pflicht zur Fortbildung nachgekommen sind. Hier gelangen Sie zum Internen Mitgliederbereich.
Wie errechnet sich mein Fortbildungszeitraum?
Der Fortbildungszeitraum startet mit dem Tag der Approbation und gilt immer 5 Jahre. Mit Erwerb eines Kassensitzes startet dieser neu, daher empfehlen wir kassenzugelassenen Mitgliedern, sich an die KV Hamburg zu wenden, sollten Sie Ihren Fortbildungszeitraum nicht kennen.
Wo kann ich Fragen zu meinem Fortbildungskonto stellen?
Schreiben Sie uns gern eine E-Mail an fortbildung@ptk-hamburg.de.
Wann erhält man für die Teilnahme an einer Fortbildung Fortbildungspunkte?
Die besuchte Fortbildungsmaßnahme muss vor Veranstaltungsbeginn durch den/die Veranstalter*in bei einer deutschen Heilberufekammer akkreditiert werden. Unter Akkreditierung versteht man die Vorabprüfung, ob die Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen der Fortbildungsordnung der Heilberufekammer, durch die die Veranstaltung akkreditiert werden soll, erfüllt. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich bei der akkreditierenden Kammer um eine Ärztekammer oder die Psychotherapeutenkammer eines anderen Bundeslandes handelt.
Generell sind Akkreditierungen von Fortbildungsmaßnahmen bei derjenigen Heilberufekammer zu beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet. Falls es sich um reine Online-Fortbildungen handelt, ist für die Akkreditierung die Kammer zu wählen, in deren Zuständigkeitsbereich der/die Veranstalter*in seinen/ihren Sitz hat.
Bei der Psychotherapeutenkammer Hamburg können Anträge auf Akkreditierung von Fortbildungsmaßnahmen über das Akkreditierungsportal eingereicht werden.
Nach erfolgter Akkreditierung erhalten Veranstalter*innen von der akkreditierenden Heilberufekammer einen Akkreditierungsbescheid. Auf diesem Bescheid sind die für die konkrete Fortbildung zu vergebenden Fortbildungspunkte sowie eine Akkreditierungsnummer, Veranstaltungsnummer (VNR) oder Zertifizierungsnummer (je nach Kammer werden unterschiedliche Bezeichnungen verwendet) vermerkt. Nach der Veranstaltung erhalten Teilnehmende vom Veranstalter/von der Veranstalterin einen Nachweis über ihre Teilnahme, auf der der Name der/des Teilnehmenden, Titel, Datum, akkreditierende Heilberufekammer, Akkreditierungsnummer, Fortbildungspunkte und Unterschrift/Stempel des Veranstalter/der Veranstalterin vermerkt sind. Dieser Nachweis kann für die Verbuchung von Fortbildungspunkten auf dem eigenen Punktekonto verwendet werden.
Falls die Veranstaltung nicht im Vorfeld von einer deutschen Heilberufekammer akkreditiert worden ist (z. B. Kongresse im Ausland), können Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg im Rahmen einer gebührenpflichtigen Einzelfallprüfung die Anerkennung und Anrechnung von Fortbildungspunkten beantragen. Die Einzelfallprüfung kann direkt über das Punktekonto im internen Mitgliederbereich beantragt werden.
Wie kann ich eine Fortbildungsveranstaltung akkreditieren lassen?
Die Akkreditierung von
- Fortbildungsveranstaltungen
- Intervisionsgruppen sowie
- als Supervisor*in
kann auf der Homepage über das Akkreditierungsportal für Fortbildungen beantragt werden.
Hinweise zum Akkreditierungsportal für Fortbildungen:
- Bitte wählen Sie als Benutzernamen Ihre Emailadresse und/oder Ihren Vor- und Nachnamen, um eine Verwechslung mit den Logindaten zum Internen Mitgliederbereich zu vermeiden.
- Auf der Seite des Akkreditierungsportals für Fortbildungen finden Sie unter dem Menüpunkt „Aktuelles“ ein Audio-Screen-Video, welches Ihnen bei den ersten Eingaben behilflich sein soll.
- Bitte beachten Sie, dass Sie im ersten Schritt die Angaben für Referent*innen/Wiss. Leiter*innen sowie die Veranstaltungsorte hinterlegen. Den Veranstaltungsort benennen Sie bitte genau (z.B. Psychotherapeutische Praxis + Namenszusatz). Diese Angaben werden gespeichert, so dass Sie beim Ausfüllen des Akkreditierungsantrages für eine neue Veranstaltung jederzeit darauf zurückgreifen können.
- Genehmigte Veranstaltungen finden Sie in Ihrer Übersicht.
Kann ich Barcode-Aufkleber nutzen?
Die Psychotherapeutenkammer Hamburg gibt keine Barcode-Aufkleber aus, da ihre Mitglieder aktuell keinen Nutzen davon haben.
In dem Barcode ist die EFN (=Einheitliche Fortbildungsnummer), die jedes Mitglieder einer Heilberufekammer mit Eintritt in die Kammer erhält, codiert. Aber nur wenn eine Heilberufekammer an das bundesweite EIV-System (EIV=Einheitlicher Informationsverteiler) angeschlossen ist, können Fortbildungsveranstalter*innen Fortbildungspunkte direkt an die Kammern der Teilnehmenenden übermitteln, so dass sie den jeweiligen Punktekonten gutgeschrieben werden.
An diesen EIV sind bislang ausschließlich Ärztekammern angeschlossen, so dass nur die Punkte, die Ärzt*innen über die Teilnahme an akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen erwerben, an die zuständige Ärztekammer übermittelt werden können. Wenn also Mitglieder einer Psychotherapeutenkammer an einer akkreditierten Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, werden keine Punkte an die zuständige Psychotherapeutenkammer übermittelt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die PTK Hamburg ihren Mitgliedern, sich immer eine Teilnahmebescheinigung ausstellen zu lassen, auf der die wichtigsten Informationen über die besuchte Veranstaltung vermerkt sind (Datum, Titel, Akkreditierungsnummer bzw. Veranstaltungsnummer (VNR) und erworbene Fortbildungspunkte). Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Teilnahme und kann im Rahmen der Eintragung in das Punktekonto im Internen Mitgliederbereich eingereicht bzw. hochgeladen werden.
Was bedeutet EFN und wo finde ich meine EFN?
Hinter dem Akronym EFN verbirgt sich die Einheitliche Fortbildungsnummer. Diese erhält jedes Mitglied einer Heilberufekammer mit Eintritt in die zuständige Kammer. Die EFN besteht aus 15 Ziffern und ist personengebunden. Die ersten beiden Ziffern der EFN stehen für die Berufsgruppe (83 codiert dabei die Berufsgruppe der Psychotherapeut*innen). Die nächsten drei Ziffern stehen für die Länderkennung nach ISO 3166 (276 steht dabei für Deutschland). Die folgenden Ziffern stehen für die Kennung der anerkennenden Heilberufekammer (720 steht für die Psychotherapeutenkammer Hamburg). Darauf folgt eine individuelle Ziffernfolge, die u. a. die fünfstellige Mitgliedsnummer der PTK-Hamburg beinhaltet.
Bei einigen Fortbildungsveranstaltern ist die EFN bei der Anmeldung für Veranstaltungen anzugeben.
Mitglieder der PTK Hamburg finden ihre persönliche EFN im Begrüßungsschreiben bei Kammerbeitritt sowie in ihrem Fortbildungspunktekonto im geschützten Internen Mitgliederbereich.
Fortbildungspunktekonto
Wieviel Fortbildungspunkte muss ich sammeln?
Vertragspsychotherapeut*innen müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung 250 Fortbildungspunkte nachweisen – unabhängig davon, ob sie niedergelassen, angestellt oder ermächtigt sind.
Jedes Kammermitglied kann ein Fortbildungszertifikat bei der PTK Hamburg beantragen, wenn innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren der Erwerb von 250 Fortbildungspunkten nachgewiesen werden kann.
Wie errechnet sich mein Fortbildungszeitraum?
Die Fortbildungspflicht startet mit dem Tag der Approbation.
Mit Erwerb eines Kassensitzes startet der 5-jährige Nachweiszeitraum. Kassenzugelassene Mitgliedern erhalten nähere Informationen bei der KV Hamburg.
Wer führt das Online-Fortbildungskonto?
Das Punktekonto ist Teil des Internen Mitgliederbereichs der Psychotherapeutenkammer Hamburg. Für die Aktualisierung (Eintragung des Fortbildungszeitraumes sowie der Punkte) ist jedes Mitglied selbständig verantwortlich.
Wie kann ich mein Online-Fortbildungskonto einsehen?
Das eigene Fortbildungskonto kann jederzeit im Internen Mitgliederbereich eingesehen werden.
Welche Fortbildungen können im Online-Fortbildungskonto eingetragen werden?
Im Online-Fortbildungskonto können die Punkte aller nachgewiesenen Fortbildungen eingetragen werden, die zuvor von der Psychotherapeutenkammer Hamburg oder einer anderen deutschen Heilberufekammer akkreditiert, anerkannt oder zertifiziert wurden.
Wurde für die von Ihnen besuchte Fortbildungsveranstaltung kein Akkreditierungs- oder Anerkennungsverfahren bei einer Heilberufekammer durchgeführt (z.B. Kongress im Ausland), können die Punkte nur auf Antrag berücksichtigt werden. Bitte schreiben Sie uns in diesem Fall eine E-Mail an fortbildung@ptk-hamburg.de mit Angaben zur besuchten Veranstaltung sowie dem Teilnahmenachweis. Die Bearbeitung dieser Anträge auf Einzelfallprüfung ist kostenpflichtig.
Wie lange werden die eingetragenen Fortbildungen im Online-Fortbildungskonto angezeigt?
Das Fortbildungspunktekonto zeigt die Fortbildungen für den laufenden Fortbildungszeitraum an. Hochgeladene Nachweise werden von uns nach Genehmigung gelöscht. Aufgrund von Datenschutzvorschriften werden außerdem alle Einträge vor dem aktuell gültigen Fortbildungszeitraum gelöscht.
Wie werden Fortbildungspunkte im Online-Punktekonto erfasst?
In Ihrem persönlichen Mitgliedsbereich im Internen Mitgliederbereich können Sie jederzeit neue Fortbildungspunkte eintragen. Bitte klicken Sie dafür „Veranstaltung hinzufügen“ an und tragen die Veranstaltungsangaben ein. Am Ende können Sie den Teilnahme-Nachweis als Scan/Foto hochladen (bevorzugt) oder uns eine Kopie per Post/Fax zusenden. Im Anschluss können Sie die Einträge jeweils zur Genehmigung durch den Klick auf „Zur Überprüfung einreichen“ an uns senden.
Wurde für die von Ihnen besuchte Fortbildungsveranstaltung kein Akkreditierungs- oder Anerkennungsverfahren bei einer Heilberufekammer durchgeführt (z.B. Kongress im Ausland), können die Punkte nur auf Antrag berücksichtigt werden. Bitte schreiben Sie uns in diesem Fall eine E-Mail an fortbildung@ptk-hamburg.de mit Angaben zur besuchten Veranstaltung sowie dem Teilnahmenachweis. Die Bearbeitung dieser Anträge auf Einzelfallprüfung ist kostenpflichtig.
Wie reiche ich die Teilnahmebescheinigungen ein?
Laden Sie bitte möglichst Ihre Teilnahmebescheinigungen bei der Eintragung der Fortbildungsveranstaltung mit hoch. Wir würden gern Papier vermeiden, alternativ können Sie jedoch nach der Eintragung im Internen Mitgliederbereich die Teilnahmebescheinigungen per Post oder Fax senden.
Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Nachweise werden nach der Erfassung vernichtet.
Supervision und Intervision
Welche Voraussetzungen gelten für Supervisor*innen im Rahmen der Fortbildung der PTK Hamburg?
- Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in (PP) oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (KJP) oder als Fachärztin/Facharzt mit psychotherapeutischer Qualifikation
- Mindestens fünfjährige Berufstätigkeit als PP, KJP oder Ärztin/Arzt in dem Bereich, in dem die Supervision angeboten wird
- Anerkennung als Supervisor*in durch ein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut oder durch einen Berufs- oder Fachverband
- Supervisor*innen sollen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit in relevantem Umfang psychotherapeutisch tätig sein
- Das Antragsformular findet sich unter Service für Mitglieder unter Formulare und Dokumente zur Fortbildung
Welcher Nachweis muss erbracht werden, um für Supervision Fortbildungspunkte zu erhalten?
Den Supervisand*innen müssen Teilnahmebescheinigungen ausgehändigt werden, auf denen folgende Informationen vermerkt sind:
- Name Supervisand*in
- Name und Akkreditierungsnummer Supervisor*in
- Supervisionstermine
- Dauer der Supervisionen (1 Fortbildungseinheit/-punkt = 45 Minuten)
- Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Supervisor*in
Gerne kann die Muster-Vorlage für Teilnahmebescheinigungen verwendet werden, abrufbar unter Service für Mitglieder.
Ich bin approbierte*r Psychotherapeut*in und suche eine*n Supervisor*in. Gibt es eine Liste mit von der Kammer akkreditierten Supervisor*innen?
Personen, die die Anerkennung als Supervisor*in gemäß Fortbildungsordnung bei der PTK Hamburg beantragt haben, werden auf einer Liste geführt, die an dieser Stelle heruntergeladen werden kann:
Die dort aufgeführten Supervisor*innen sind verpflichtet, über die durch sie durchgeführten Supervisionen Teilnahmebescheinigungen auszustellen. Für die Supervision durch diese Supervisor*innen können Fortbildungspunkte anerkannt werden.
Sie sind Weiterbildungsbefugte*r an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und möchten Supervisor*innen hinzuziehen? Eine Auflistung von Personen, deren Qualifikation als Supervisor*in in der Weiterbildung durch die PTK Hamburg festgestellt wurde, finden Sie hier.
Welche Arten der Anerkennung als Supervisor*in gibt es und worin bestehen die Unterschiede?
Der Begriff „Supervisor*in“ ist nicht geschützt. Selbst im Bereich Psychotherapie existieren verschiedene Arten der Anerkennung als Supervisor*in, je nachdem, in welchem Kontext Supervision durchgeführt wird. Eine Unterscheidung kann z. B. in Bezug auf Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Psychotherapie vorgenommen werden:
- Die Anerkennung von Supervisor*innen, die im Rahmen der Approbationsausbildung der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen eingesetzt werden, erfolgt über die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für PP und KJP geregelt.
- Um als Supervisor*in in der Weiterbildung der Fachpsychotherapeut*innen mitzuwirken, muss die Feststellung der Qualifikation und Hinzuziehung an eine Weiterbildungsstätte bei der Psychotherapeutenkammer Hamburg beantragt werden. Die notwendigen Qualifikationen sind der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen der Psychotherapeutenkammer Hamburg zu entnehmen.
- Supervision kann für Supervisand*innen auch als Fortbildung anerkannt werden. Hierzu ist die Akkreditierung der Supervisor*innen durch die Psychotherapeutenkammer Hamburg erforderlich. Die Voraussetzungen für diese Anerkennung sind in der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg geregelt.
Eine Übersicht über die o. g. Anerkennungsmöglichkeiten für Supervisor*innen im Bereich Psychotherapie inkl. Auflistung der Voraussetzungen und Informationen über die Beantragung der Anerkennung finden Sie hier.
Darüber hinaus bieten zahlreiche Berufs- und Fachverbände Zertifizierungen bzw. Anerkennungen als Supervisor*innen an. Bitte beachten Sie: die Voraussetzungen hierfür entsprechen nicht zwingend den oben aufgeführten Anerkennungen!
Welche Voraussetzungen gelten für Intervisionsgruppen?
- Der Antrag auf Akkreditierung einer Intervisionsgruppe ist über das elektronische Akkreditierungsportal zu stellen.
- Intervisionsgruppen bestehen aus mindestens drei approbierten PP, KJP und/oder Ärztlichen Psychotherapeut*innen. Darüber hinaus können weitere Personen aus anderen Berufsgruppen teilnehmen.
- Die/der Intervisionsgruppensprecher*in muss Mitglied der Psychotherapeutenkammer Hamburg sein.
- Die Treffen müssen in Hamburg oder online (als Videokonferenz) stattfinden.
- Es sind bei jeder Sitzung Teilnahmelisten zu führen, die von den Teilnehmenden unterschrieben werden müssen.
Wie melde ich eine Intervisionsgruppe an?
Damit für die Teilnahme an Intervisionsgruppen Fortbildungspunkte erworben werden können, muss die Intervisionsgruppe akkreditiert werden.
Die Akkreditierung von Intervisionsgruppen kann über das Akkreditierungsportal für Fortbildungen online beantragt werden und ist kostenfrei.
Welcher Nachweis muss erbracht werden, um für die Teilnahme an Intervisionsgruppentreffen Fortbildungspunkte zu erhalten?
Den Intervisionsteilnehmenden sind durch die/den Gruppensprecher*in Teilnahmebescheinigungen auszuhändigen, auf denen folgende Informationen vermerkt sind:
- Name Intervisionsgruppenteilnehmer*in
- Akkreditierungsnummer der Intervisionsgruppe
- Termine der Gruppentreffen
- Dauer der Gruppentreffen (1 Fortbildungseinheit/-punkt = 45 Minuten)
- Ort, Datum, Unterschrift Intervisionsgruppensprecher*in
Alternativ können den Teilnehmenden Kopien der Teilnahmelisten ausgehändigt werden, die als Nachweis für die Teilnahme dienen. Aus Gründen des Datenschutzes müssen die Teilnehmenden mit diesem Vorgehen alle einverstanden sein bzw. die Namen der anderen Teilnehmenden in den Anwesenheitslisten geschwärzt werden. Mustervorlagen für Teilnahmelisten und Teilnahmebescheinigungen finden sich unter Service für Mitglieder.
Was ist ein Qualitätszirkel und was unterscheidet ihn von einer Intervisionsgruppe?
Qualitätszirkel werden in den Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als anerkanntes Qualitätsinstrument beschrieben und richten sich insbesondere an Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Durch kritische Hinterfragung der eigenen Tätigkeit und einen auf den Erfahrungen der Teilnehmenden aufbauenden Lehr- und Lernprozesses dienen sie der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung durch Weiterqualifizierung. Qualitätszirkel verfolgen folgende Ziele:
- Reflexion und Weiterentwicklung der eigenen Tätigkeit
- Erfahrungsaustausch und Vergleich mit den Teilnehmenden am Qualitätszirkel und ggf. anderen Vergleichsgruppen
- Analyse und Bewertung der eigenen Tätigkeit nach ausgewählten Qualitätskriterien
- Feststellen von Übereinstimmungen mit evidenzbasierten Leitlinien, Identifizierung und Begründung von Abweichungen
- Modifikation vorhandener Leitlinien gemäß den Bedingungen der ambulanten Praxis
- Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die Praxis
- Evaluation der Ergebnisse
- Förderung der Kooperation der an der Gesundheitsversorgung Beteiligten
(Quelle: Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV)
Qualitätszirkel unterscheiden sich von kollegialen Intervisionsgruppen durch eine stärkere Strukturierung und Standardisierung (bspw. ist eine Grundvoraussetzung die regelmäßige Evaluation der Qualitätszirkelarbeit) sowie durch die Leitung von speziell ausgebildeten Qualitätszirkelmoderator*innen.
Weitere Informationen finden Sie online bei der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hamburg (hier wird auch das Antragsprozedere beschrieben).
Können Fortbildungspunkte über die Teilnahme an Qualitätszirkeln erworben werden?
Ja, wenn der von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genehmigte Qualitätszirkel (QZ) zusätzlich durch eine Heilberufekammer akkreditiert worden ist.
Bei der PTK Hamburg kann ein Antrag auf Akkreditierung über das Akkreditierungsportal eingereicht werden. Bei dem Punkt „Fortbildungsart“ ist dabei im Antrag „Intervisionsgruppe (selbstorganisiert)“ auszuwählen.
Um herauszustellen, dass es sich dabei um einen von der KV genehmigten QZ handelt, sind entsprechende Nachweise einzureichen (Bestätigung der KV, Nachweis der Anerkennung als QZ-Moderator*in).
QZ-Moderator*innen können für ihre Moderationstätigkeit bei akkreditierten Qualitätszirkeln bis zu 50 zusätzliche Fortbildungspunkte innerhalb von fünf Jahren erhalten.
Fortbildungszertifikat
Wer erhält ein Fortbildungszertifikat?
Approbierte Mitglieder erhalten auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn sie in einem der Antragsstellung vorausgehenden Zeitraum von fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben. Das Ausstellungsdatum kann jedoch nicht in der Zukunft liegen.
Bitte beachten Sie: Das Fortbildungszertifikat wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung des Zertifikats ist kostenfrei. Alternativ können Mitglieder ihren Punktestand in ihrem Fortbildungspunktekonto im Internen Mitgliederbereich jederzeit selbständig ausdrucken.
Wie wirkt sich die Ausstellung des Fortbildungszertifikats auf den Stand des Fortbildungskontos aus?
Die Ausstellung des Zertifikats hat keine Auswirkung auf das Fortbildungspunktekonto, denn dieses wird fortlaufend geführt.
Bitte beachten Sie: Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht (z.B. gegenüber Kassenärztlichen Vereinigung oder Krankenhaus) klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in.