Die Fortbildungspflicht ist von der Nachweispflicht zu unterscheiden:
- Die Fortbildungspflicht ist in den Vorschriften des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) und in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg geregelt.
- Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht zum Beispiel gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder dem*der Arbeitgeber*in.
Kammermitglieder, die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, sind gemäß § 95d SGB V gesetzlich dazu verpflichtet, sich fortzubilden (250 Punkte in 5 Jahren) und dies der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gegenüber nachzuweisen.
Diese Regelung gilt für Vertragspsychotherapeuten*innen, die
- zugelassen
- ermächtigt
- bei Vertragspsychotherapeut*in/-ärzt*in oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) angestellt sind
- im Rahmen eines Job-Sharings tätig sind.
Weitere Informationen finden sich auf der Website der KV Hamburg.
Kammermitglieder, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus psychotherapeutisch tätig sind, sind gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dazu verpflichtet, sich fortzubilden und dies ihrem*ihrer Arbeitgeber*in gegenüber nachzuweisen (250 Punkte in 5 Jahren).
Weitere Informationen können der Homepage des G-BA entnommen werden.