FAQ

Allgemein

Zur Ausbildung gehören alle Bildungsabschnitte, die für den Erwerb der Approbation benötigt werden:

  • Approbation als PP/KJP („altes Recht“): Bachelor- und Masterstudium oder Diplom, anschließend eine mindestens dreijährige Ausbildung als Psychologische*r Psychotherapeut*in/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in
  • Approbation als Psychotherapeut*in („neues Recht“): Bachelor- und Masterstudium

Die Approbationsprüfung für Psychotherapeut*innen kann unmittelbar nach dem Masterabschluss der neu akkreditierten Studiengänge abgelegt werden. Absolvent*innen erhalten somit zwar die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, nicht jedoch die Fachkunde. Diese ist nötig, um z.B. eine Kassenzulassung erhalten zu können und kann nach einer mindestens fünfjährigen Gebietsweiterbildung erworben werden.

Die Approbation als PP/KJP beinhaltet neben der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auch die Fachkunde. Absolvent*innen der Approbationsausbildung PP/KJP können also direkt im Anschluss an die Ausbildung eine Kassenzulassung erhalten.

PP, KJP und Fachpsychotherapeut*innen können sich im Rahmen sog. Bereichsweiterbildungen an hierfür zugelassenen Weiterbildungsstätten weiterqualifizieren. Diese Spezialisierungen dauern mindestens 18 Monate. Absolvent*innen erhalten ankündigungsfähige Zusatztitel.

Fortbildung dient der Sicherung, Erweiterung und Aktualisierung des in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Wissens. Kammermitglieder sind dazu verpflichtet, sich fortzubilden, etwa im Rahmen von Seminaren, Vorträgen, Workshops, Intervisionen, … Weitere Informationen finden Sie unter Fortbildung.

Die Gebietsweiterbildung kann nach Erwerb der neuen Approbation als Psychotherapeut*in absolviert werden. Sie findet an zugelassenen Weiterbildungsstätten im Rahmen der Berufstätigkeit statt. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung wird der Status Fachpsychotherapeut*in erlangt. Dieser ist Voraussetzung, um z.B. eine Kassenzulassung zu erhalten

Bereichsweiterbildungen dienen der Spezialisierung nach dem Erwerb der Approbation als PP/KJP bzw. nach einer abgeschlossenen Gebietsweiterbildung als Fachpsychotherapeut. Nähere Informationen zur Bereichsweiterbildung finden Sie unter Weiterbildung für PP und KJP.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter Weiterbildung Fach-PT.

Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugte

Die Weiterbildungsstätte muss die in der Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass

  1. für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
  2. Patient*innen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
  3. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
  4. die Weiterbildungsdokumentation gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 WBO PT im Logbuch ermöglicht wird.

Zu den Weiterbildungsstätten kraft Gesetzes (Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe) zählen Einrichtungen der Hochschulen (z. B. Hochschulambulanzen). Weiterbildungsstätten kraft Gesetzes müssen ihre Einrichtung bei der Psychotherapeutenkammer anzeigen. Unter Dokumente und Formulare findet sich das Formular zur Anzeige einer Weiterbildungsstätte kraft Gesetzes.

Weiterbildungsinstitute sind Weiterbildungsstätten, die neben der psychotherapeutischen Behandlung weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen. Weiterbildungsstätten, die nicht alle Teile der Weiterbildung selbst anbieten können, haben die Möglichkeit, über einen Kooperationsvertrag fehlende Teile durch ein Weiterbildungsinstitut durchführen zu lassen.

Die Weiterbildungsstätte muss die in der Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass

  1. für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
  2. Patient*innen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
  3. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
  4. die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglicht wird

Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der Weiterbildungsordnung nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen durch Vereinbarungen sicherzustellen.

Darüber hinaus kann eine Weiterbildungsstätte, die Weiterbildungsinstitut ist, für eine andere Weiterbildungsstätte die theoretische Weiterbildung, die Selbsterfahrung sowie die Supervision im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung koordinieren.

Die psychotherapeutische Weiterbildung in Gebieten und Bereichen erfolgt in strukturierter Form. Um dies sicherzustellen, ist den Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) vor Beginn der Weiterbildung ein Weiterbildungskonzept auszuhändigen. Dieses Konzept ist dem Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte bzw. der Anzeige als Weiterbildungsstätte beizufügen.

Gehen Sie bei der Darstellung Ihres Weiterbildungskonzeptes insbesondere auf die in der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen (WBO PT) genannten Vorgaben in Bezug auf Richtzahlen und Inhalte der aufgeführten Fachkenntnisse und Handlungskompetenzen ein. Sofern Sie zur Erfüllung der Anforderungen der WBO PT Kooperationen eingehen, kennzeichnen Sie bitte, welche Angebote von Ihrer Stätte selbst und welche über Kooperationen realisiert werden. Der Kammer sind die entsprechenden Kooperationsverträge bzw. -vereinbarungen vorzulegen. Stellen Sie außerdem dar, in welchen Einrichtungen (Abteilungen, Stationen, kooperierenden Weiterbildungsstätten – ggf. mit Rotationsplan) die Weiterbildung stattfindet.

Für die Darstellung des Weiterbildungskonzepts empfehlen wir Ihnen, insbesondere die Konkretisierung der Abschnitte B bis D der WBO PT, der Gegenstandskataloge sowie der Logbücher zu berücksichtigen. Bei der Darstellung können Sie auch Ihre eigenen Vorlagen verwenden bzw. diese zusätzlich einreichen, falls Ihnen der Platz im Formular nicht ausreicht.

Formale Anforderungen:

  • Bezeichnung des Gebietes, des Versorgungsbereiches, ggf. des Psychotherapieverfahrens und der anrechenbaren Dauer der Weiterbildung
  • Nennung der Weiterbildungsbefugten
  • Erstelldatum, Namen und Unterschriften (Vertreter*in der Weiterbildungsstätte und Weiterbildungsbefugte)

Inhaltliche Anforderungen:

Das Weiterbildungskonzept soll Auskunft darüber geben, welche Weiterbildungsinhalte (Fachkenntnisse, Handlungskompetenzen und Richtzahlen), wann und wo vermittelt werden.

  1. Praktische Weiterbildung
  • Angabe des Zeitraums, den die Weiterbildungsteilnehmenden i. d. R. in der Stätte tätig sein können
  • Darstellung der vermittelten Handlungskompetenzen unter Berücksichtigung der Richtzahlen
  • Angabe der Behandlungsfälle (Einzel- bzw. Gruppentherapie, Mehrpersonensetting, etc.)
  • Diagnosespektrum und Altersbereich
  • Erstkontakte und -untersuchungen
  • Akutbehandlungen, falls diese in der Stätte angeboten werden
  • Art und Umfang von Supervision und Selbsterfahrung
  1. Theoretische Weiterbildung
  • Angabe der vermittelten Fachkenntnisse unter Berücksichtigung der Richtzahlen der WBO PT

Spezielle Ausrichtung des Curriculums auf Gebiet, Versorgungsbereich, Psychotherapieverfahren und ggf. Weiterbildungsbereich

Für die Weiterbildung können Kammermitglieder befugt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben, nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in mindestens drei Jahre im Gebiet (davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich) bzw. drei Jahre im Bereich tätig waren, sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der Erfahrungszeiten entsprechend.

Angehörige der Berufe „Psychologische Psychotherapeut*in“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“, die ihre Approbation nach dem PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erworben haben, nach der Approbation mindestens drei Jahre im Gebiet (davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich) bzw. drei Jahre im Bereich tätig waren, sowie fachlich und persönlich geeignet sind, können zur Weiterbildung befugt werden. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der Erfahrungszeiten entsprechend.

Die Voraussetzung für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis umfasst u. a. eine mindestens dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation (PP, KJP) bzw. Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in/-Ärzt*in im Gebiet, im Verfahren und im Versorgungsbereich, für welche die Weiterbildungsbefugnis beantragt wird.

Als Nachweis der Tätigkeit können folgende Nachweise eingereicht werden:

  • bei Tätigkeit in eigener Praxis mit Kassenzulassung: Bestätigung über die Zulassung durch die KV, aus der die Fachgebiete, die Fachkunde(n) sowie ggf. Zusatz-/Bereichsbezeichnung(en)/Zusatz-Weiterbildung(en) bzw. fakultative / spezielle Weiterbildungen sowie der Umfang der Zulassung hervorgehen
  • bei Tätigkeit in eigener Privatpraxis: Selbsterklärung, aus der der Umfang (Anzahl Patientenbehandlung, durchschnittliche Wochenarbeitszeit) der Tätigkeit hervorgeht
  • bei Tätigkeit in Anstellung: Bescheinigung des Arbeitsgebers über Dauer, Art und Umfang (Wochenarbeitszeit) der Tätigkeit

Aus den Nachweisen muss der Umfang der Tätigkeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Bezug zu einer an der Einrichtung üblichen Vollzeitstelle) hervorgehen. Bei Tätigkeit in Teilzeit verlängern sich die nachzuweisenden Zeiten (z. B. bei Tätigkeit mit der Hälfte (50 %; 0,5) der an der Einrichtung üblichen Wochenarbeitszeit verlängert sich die Nachweiszeit auf sechs Jahre).

Nein, Ärzt*innen können nicht Weiterbildungsbefugte in der Weiterbildung der Fachpsychotherapeut*innen werden.

Zum Aufgabenbereich einer/eines Weiterbildungsbefugten gehören gemäß § 11 WBO PT:

  1. Persönliche Leitung des Gesamtprozesses sowie zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen des Hamburgischen Gesetzes für die Heilberufe und der aktuellen WBO PT der PTK Hamburg.
  2. Entwicklung und Pflege eines an die Weiterbildungsordnung PT orientierten Curriculums für die jeweilige Gebietsweiterbildung und den entsprechenden Versorgungsbereich und die Bereitstellung der Theorie durch geeignete Dozent*innen. Sofern die Weiterbildungsstätte nicht das gesamte Curriculum abdecken kann, muss der/die Befugte über geeignete Kooperation mit anderen durch eine Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungsstätten die Durchführung der theoretischen Weiterbildung gewährleisten.
  3. Die Pflicht, sich über Änderungen in der WBO PT auf dem Laufenden zu halten und die eigene Weiterbildung ggf. an diese Änderungen anzupassen.
  4. Vorhaltung notwendiger Strukturen:
    a. Die/der Weiterbildungsbefugte hat Sorge zu tragen, dass die Stätte, für die sie/er befugt ist, ausreichend geeignete Patient*innen zur Verfügung stellt und diese auch den Weiterbildungsteilnehmer*innen als Behandlungsfälle zuführt; sollte dies aus irgendeinem Grund nicht (mehr) möglich sein, müssen geeignete, der Weiterbildungsordnung entsprechende Kooperationen geschaffen werden. Neue Kooperationen müssen der PTK Hamburg zeitnah angezeigt werden. Hierfür ist die Zusendung einer Kopie der entsprechenden Vereinbarung notwendig.
    b. Zusammen mit dem eigenen Team sind die Strukturen für Supervision und Selbsterfahrung vorzuhalten; dies beinhaltet das Führen einer Liste hinzugezogener Supervisor*innen und/oder Selbsterfahrungsleiter*innen für die entsprechende Weiterbildung bzw. das Richtlinienverfahren. Es ist zu beachten, dass Weiterbildungsbefugte nicht die Selbsterfahrung der eigenen Weiterbildungsteilnehmer*innen übernehmen dürfen, da sich ein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis in dieser Konstellation nicht vermeiden lässt.
  5. Aufsicht und Betreuung der Weiterbildungsteilnehmer*innen, hierzu gehört u.a.
    a. regelmäßiger Kontakt zur Abklärung möglicher Probleme im Rahmen der Weiterbildung
    b. Überprüfung und Bestätigung der von den Weiterbildungsteilnehmer*innen erbrachten Weiterbildungsteile bzw. -leistungen insbesondere innerhalb der Logbücher (die Dokumentationspflicht obliegt den Weiterbildungsteilnehmer*innen);
    c. unverzügliche Erstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Weiterbildung durch den/ die Weiterbildungskandidat*in; dieses sollte folgende Informationen beinhalten: erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten; Stellungnahme zur fachlichen Eignung; Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit; Unterbrechungen der Weiterbildung insbesondere durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst; erbrachte psychotherapeutische Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.
  6. Pflichtmeldungen (Änderungsmeldung, siehe Formulare auf der Homepage) an die PTK Hamburg:
    a. Substantielle Änderungen in der Weiterbildungsstätte, die die Durchführung der Weiterbildung erschweren, deutlich verlängern oder gar unmöglich machen (z.B. wenn nicht mehr ausreichend Patient*innen für die Weiterbildungsteilnehmer*innen zur Verfügung gestellt werden können).
    b. Ein Ende der eigenen Tätigkeit an der Stätte bzw. eine Veränderung derselben (z. B. wenn die eigene Anstellung sich zu sehr reduziert, sodass die Verantwortung für die Durchführung der Weiterbildung nicht mehr übernommen werden kann).
    c. Veränderungen in den bereits bestehenden Kooperationsvereinbarungen und Zusendung neuer Kooperationsvereinbarungen
  7. Weiterbildungsbefugte müssen sich kontinuierlich in ihrem Gebiet fortbilden.
  8. Evaluation des eigenen Weiterbildungsangebots.

Da in der Weiterbildung als Fachpsychotherapeut*in der Erwerb der Kompetenzen für die Durchführung von Gruppenpsychotherapie obligatorisch ist, muss gewährleistet sein, dass Weiterbildungsbefugte über die Qualifikation Gruppenpsychotherapie verfügen. Sofern diese fehlt, müssen weitere Weiterbildungsbefugte in der Weiterbildungsstätte tätig sein, die über diese Qualifikation verfügen.

Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen

Der Begriff „Supervisor*in“ ist nicht geschützt. Selbst im Bereich Psychotherapie existieren verschiedene Arten der Anerkennung als Supervisor*in, je nachdem, in welchem Kontext Supervision durchgeführt wird. Eine Unterscheidung kann z. B. in Bezug auf Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Psychotherapie vorgenommen werden:

  • Die Anerkennung von Supervisor*innen, die im Rahmen der Approbationsausbildung der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen eingesetzt werden, erfolgt über die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für PP und KJP geregelt.
  • Um als Supervisor*in in der Weiterbildung der Fachpsychotherapeut*innen mitzuwirken, muss die Feststellung der Qualifikation und Hinzuziehung an eine Weiterbildungsstätte bei der Psychotherapeutenkammer Hamburg beantragt werden. Die notwendigen Qualifikationen sind der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen der Psychotherapeutenkammer Hamburg zu entnehmen.
  • Supervision kann für Supervisand*innen auch als Fortbildung anerkannt werden. Hierzu ist die Akkreditierung der Supervisor*innen durch die Psychotherapeutenkammer Hamburg erforderlich. Die Voraussetzungen für diese Anerkennung sind in der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg geregelt.

Eine Übersicht über die o. g. Anerkennungsmöglichkeiten für Supervisor*innen im Bereich Psychotherapie inkl. Auflistung der Voraussetzungen und Informationen über die Beantragung der Anerkennung finden Sie hier.

Darüber hinaus bieten zahlreiche Berufs- und Fachverbände Zertifizierungen bzw. Anerkennungen als Supervisor*innen an. Bitte beachten Sie: die Voraussetzungen hierfür entsprechen nicht zwingend den oben aufgeführten Anerkennungen!

Die hinzuzuziehenden Supervisor*innen/Selbsterfahrungsleiter*innen müssen approbiert und nach der Anerkennung einer Gebiets- oder Bereichsweiterbildung oder als Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen oder als Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie; Psychosomatische Medizin und Psychotherapie; Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie mindestens drei Jahre im entsprechenden Bereich/Gebiet tätig gewesen sein. Zudem müssen sie fachlich und persönlich geeignet sein. Zu Selbsterfahrungsleiter*innen darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der Erfahrungszeit entsprechend.

Um Supervision von Gruppenpsychotherapien durchführen zu können, müssen Supervisor*innen über die Qualifikation in Gruppenpsychotherapie verfügen.

Die Voraussetzung für die Feststellung der Eignung als Supervisor*in bzw. Selbsterfahrungsleiter*in umfasst u. a. eine mindestens dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation (PP, KJP) bzw. der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in/-Ärzt*in im Gebiet und im Verfahren, für welche die Weiterbildungsbefugnis beantragt wird.

Als Nachweis der Tätigkeit können folgende Nachweise eingereicht werden:

  • bei Tätigkeit in eigener Praxis mit Kassenzulassung: Bestätigung über die Zulassung durch die KV, aus der die Fachgebiete, die Fachkunde(n) sowie ggf. Zusatz-/Bereichsbezeichnung(en)/Zusatz-Weiterbildung(en) bzw. fakultative / spezielle Weiterbildungen sowie der Umfang der Zulassung hervorgehen
  • bei Tätigkeit in eigener Privatpraxis: Selbsterklärung, aus der der Umfang (Anzahl Patientenbehandlung, durchschnittliche Wochenarbeitszeit) der Tätigkeit hervorgeht
  • bei Tätigkeit in Anstellung: Bescheinigung des Arbeitsgebers über Dauer, Art und Umfang (Wochenarbeitszeit) der Tätigkeit

Aus den Nachweisen muss der Umfang der Tätigkeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Bezug zu einer an der Einrichtung üblichen Vollzeitstelle) hervorgehen. Bei Tätigkeit in Teilzeit verlängern sich die nachzuweisenden Zeiten (z. B. bei Tätigkeit mit der Hälfte (50 %; 0,5) der an der Einrichtung üblichen Wochenarbeitszeit verlängert sich die Nachweiszeit auf sechs Jahre).

Um im Rahmen der Weiterbildung der Psychotherapeut*innen als Supervisor*in bzw. Selbsterfahrungsleiter*innen mitzuwirken, stehen zwei Möglichkeiten der Zulassung zur Verfügung:

  1. Sie stellen einen Antrag auf Feststellung der Qualifikation als Supervisor*in bzw. Selbsterfahrungsleiter*in (Formulare siehe Punkt Formulare und Dokumente). Wenn gewünscht, werden Sie auf der Liste der vorgeprüften Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen auf der Website der Psychotherapeutenkammer Hamburg veröffentlicht. Weiterbildungsbefugte können Sie nun auf Antrag als Supervisor*in bzw. Selbsterfahrungsleiter*in hinzuziehen. Sie können von mehreren Weiterbildungsbefugten verschiedener zugelassener Weiterbildungsstätten hinzugezogen werden.
  2. Weiterbildungsbefugte können Sie im Rahmen der Hinzuziehung von nicht vorgeprüften Supervisor*innen bzw. Selbsterfahrungsleiter*innen hinzuziehen. Hier erfolgt die Prüfung Ihrer Qualifikation direkt im Rahmen der Hinzuziehung.

Wichtig zu wissen: Die von Ihnen durchgeführten Supervisionen bzw. Selbsterfahrungen können nur dann als Weiterbildung für Psychotherapeut*innen in Weiterbildung angerechnet werden, wenn Sie von einem Weiterbildungsbefugten hinzugezogen worden sind. Es muss eine Anbindung an eine Weiterbildungsstätte durch die Hinzuziehung durch Weiterbildungsbefugte vorliegen.

Wenn Sie von Weiterbildungsbefugten einer Weiterbildungsstätte als Supervisor*in und Selbsterfahrungsleiter*in hinzugezogen worden sind, können Sie beides an dieser Weiterbildungsstätte anbieten. Supervisor*innen sollen dabei nicht gleichzeitig als Selbsterfahrungsleiter*innen bei denselben Psychotherapeut*innen in Weiterbildung eingesetzt werden.

Weiterbildungsbefugte dürfen bei den eigenen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung nicht als Selbsterfahrungsleiter*in fungieren. Zwischen Selbsterfahrungsleiter*in und Psychotherapeut*innen in Weiterbildung darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Aus diesem Grund müssen Weiterbildungsbefugte zwingend Selbsterfahrungsleiter*innen hinzuziehen.

Weiterbildungsbefugte können Supervision bei Psychotherapeut*innen in Weiterbildung durchführen, vorausgesetzt sie besitzen die Qualifikation für den zu supervidierenden Teil.