FAQ zum Kammerbeitrag

Hier finden Sie die häufig gestellten Fragen rund um den Beitrag, deren Erhebung sowie Berechnung.

Beitragserhebung

Wie läuft die jährliche Beitragserhebung ab?

Die Psychotherapeutenkammer Hamburg versendet für die Beitragsfestsetzung eine E-Mail oder ein Schreiben zur Abfrage der Einkünfte an alle Kammermitglieder. Die Eintragungen der abgefragten Einkünfte erfolgen durch die Kammermitglieder innerhalb der im Schreiben genannten Frist auf der von der Psychotherapeutenkammer für ihre Kammermitglieder eingerichteten Online-Plattform (Interner Mitgliederbereich). Neben den Eintragungen im Internen Mitgliederbereich muss der Auszug des Einkommensteuerbescheides des Bezugsjahres der Beitragsbemessung oder eine schriftliche Bestätigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters oder ersatzweise eine eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben im Internen Mitgliederbereich zur Verfügung gestellt oder alternativ per Post für jedes Kammermitglied einzeln gesendet werden.

Planmäßig erfolgt die Beitragserhebung ab Herbst des Vorjahres für das kommende Beitragsjahr.

Warum wird der Eintrag und der Nachweis benötigt?

Um die Plausibilität der eingetragenen Einkünfte zu überprüfen, benötigen wir auch einen entsprechenden Nachweis.

Kann ich die Geschäftsstelle der PTK Hamburg beauftragen den Eintrag vorzunehmen?

Wenn Sie selbst keine Eintragungen im Internen Mitgliederbereich in der Box „Beiträge“ vornehmen möchten, können Sie uns, die Geschäftsstelle, dazu schriftlich beauftragen. Es fallen dafür allerdings Kosten gemäß unserer Gebührenordnung für Sie an (aktuell 50,00 EUR je angefangene halbe Stunde).

Wir benötigen zudem einen Nachweis über Ihre Einkünfte (siehe „Bemessungsgrundlage“, „Welcher Nachweis ist/welche Nachweise sind für die Berechnung des Kammerbeitrags vorzulegen?“).

Beitragsordnung

Wo finde ich die aktuelle Beitragsordnung?

Die aktuelle Beitragsordnung finden Sie auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt „Über uns, Rechtliches, Satzungen und Ordnungen“.

Beitragspflicht

Wer ist beitragspflichtig in der PTK Hamburg?

Beitragspflichtige Kammermitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg sind alle Psychotherapeut*innen, Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die gemäß § 2 Absatz 1 HmbKGH Pflichtmitglieder oder freiwillige Kammermitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg sind.

Ich bin neu approbiert. Ab wann bin ich beitragspflichtig?

Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gegeben sind.
Zum Beispiel: Sie haben im Mai approbiert, somit wird der Beitrag im Jahr des Eintritts ab dem nächsten vollen Monat (Juni) berechnet. Dies sind 7/12 des Gesamtbeitrags für das Jahr.

Für das Kalenderjahr, in welchem die Approbation bzw. die Berufserlaubnis erteilt wurde, wird nur der Grundbeitrag erhoben.

Ich bin ein neues Kammermitglied nach Kammerwechsel. Ab wann bin ich beitragspflichtig?

Der Beitrag ist in der Landeskammer zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft zum Stichtag am 1. Februar des jeweiligen Jahres besteht bzw. bestand.

Doppelmitgliedschaft

Wie hoch ist der Beitrag für Doppelmitglieder?

Kammermitglieder, die zum Stichtag 1. Februar des jeweiligen Jahres in weiteren Psychotherapeutenkammern Mitglied sind, zahlen an die Psychotherapeutenkammer Hamburg die Hälfte des errechneten Beitrages.

Warum zahle ich in der anderen Kammer einen anderen Beitrag?

Durch die unterschiedlichen Beitragsordnungen in den einzelnen Landeskammern. Die Festsetzung des Kammerbeitrages unterliegt den einzelnen Landeskammern.

Bemessungsgrundlage

Welche Einkünfte werden zugrunde gelegt?

Bei Kammermitgliedern, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, wird das steuerpflichtige Bruttoeinkommen als Ergebnis der Einnahmen-Überschussrechnung nach Abzug des halben Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde gelegt.

Berechnungsgrundlage bei Kammermitgliedern, die in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist der Bruttoarbeitslohn aus nicht selbstständiger Berufsausübung unter Abzug der Werbungskosten.

Für die Beitragsberechnung herangezogen werden auch Nebeneinkünfte abzüglich der Betriebsausgaben oder der Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallen.

Wenn ein Kammermitglied Einkommen sowohl aus selbständiger als auch aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder aus Nebeneinkünften erzielt, ergibt sich der Beitrag in diesen Fällen als Summe der Einzelbeiträge jeder Einkunftsart.

Einkünfte aus berufsfremder Tätigkeit, Rentenbezüge, Pensionen, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Entgeltersatzleistungen fließen nicht in die Berechnung mit ein.

Welche Abzüge kann ich bei den Einkünften aus selbstständiger und/oder nicht selbstständiger Tätigkeit berücksichtigen?

Folgende Abzüge berücksichtigen wir bei der Ermittlung Ihrer Einkünfte:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit abzüglich der halben Höchstbeträge zur gesetzlichen Renten- sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Nebeneinkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit (z. B. Supervision, Gutachten, Beteiligungen) abzüglich der Betriebsausgaben oder der Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallen.
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit unter Abzug der Werbungskosten

Welcher Nachweis ist/welche Nachweise sind für die Berechnung des Kammerbeitrags vorzulegen?

  • Auszug des Einkommensteuerbescheides des Bezugsjahres der Beitragsbemessung oder
  • eine schriftliche Bestätigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters oder
  • ersatzweise eine eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben

In den drei Jahren, die der Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis folgen, wird bei angestellten und selbstständigen Kammermitgliedern der Beitrag auf Grundlage einer Schätzung errechnet und ein vorläufiger Beitrag erhoben. Der Steuerbescheid ist nachzureichen, sobald er dem Kammermitglied vorliegt. Nach der Einreichung des Steuerbescheides wird der endgültige Beitrag berechnet.

Welche Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid sind relevant?

Für die Berechnung Ihres Beitrages benötigen wir Angaben zu Ihren Einkünften aus selbstständiger und/oder nicht selbstständiger Tätigkeit. Auf der 1. Seite und/oder 2. Seite des Steuerbescheides werden alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nicht selbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen aufgeschlüsselt. Auch in der Berechnung berücksichtigte Werbungskosten und Betriebsausgaben sind hier benannt. Für die Berechnung des Beitrages werden die einzelnen Summen der Einkünfte abzgl. der abzugsfähigen Ausgaben berücksichtigt. Sollten sich diese Angaben bei Ihnen ausschließlich auf der 2. Seite des Steuerbescheides befinden, laden Sie uns bitte auch die 1. Seite des Steuerbescheides hoch, da aus diesem Ihr Name und die Steuer-ID hervorgeht.

Wir haben Ihnen nachfolgend ein exemplarisches Beispiel eines Auszugs aus einem Steuerbescheid beigefügt.

Exemplarischer Auszug aus einem Steuerbescheid

Abbildung 1 – Exemplarischer Auszug aus einem Steuerbescheid

Was ist der Unterschied zwischen dem Einkommensteuerbescheid und der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung?

Der Einkommensbescheid und die Lohnsteuerbescheinigung sind zwei unterschiedliche Dokumente. Die Lohnsteuerbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgestellt und enthält alle lohnsteuerrelevanten Daten eines Jahres und dient lediglich als Grundlage für die Einkommensteuerveranlagung. Der Einkommensteuerbescheid zeigt alle Einkünfte zu einer Person. Über den Steuerbescheid stellen wir sicher, dass wir eine valide Berechnungsgrundlage über die Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit heranziehen.

Was kann ich tun, wenn mir der erforderliche Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt?

Alternativ zu Ihrem Steuerbescheid können Sie uns als Nachweis auch eine schriftliche Bestätigung der Steuerberaterin*/des Steuerberaters oder ersatzweise eine unterschriebene eidesstattliche Erklärung über Ihre Einkünfte einreichen. Ist dies nicht möglich, setzen Sie sich bitte innerhalb der Frist mit den Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle in Verbindung, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Was ist eine psychotherapeutische Berufsausübung?

Gemäß Hamburgischem Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) „Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, bei der Kenntnisse, die für die Erteilung einer Approbation oder einer Berufserlaubnis erforderlich sind, angewendet oder mitverwendet werden oder werden können“ und gemäß Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg „im Sinne der Berufsordnung ist neben der heilkundlichen Behandlung jede artverwandte Tätigkeit von Kammermitgliedern zu verstehen. So fallen u. a. auch Beratung und Coaching unter diesen Begriff“. Ergänzend dazu finden Sie in der Beitragsordnung folgende Regelung: Berufsausübung im Sinne der Beitragsordnung ist jede Tätigkeit, bei der psychotherapeutische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden (zum Beispiel Ausübung von Psychotherapie, Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision, Beratung, Coaching, Gutachtenerstellung, im Publikations- oder Verlagswesen, in Wirtschaft und Verwaltung/Behörden sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in der Berufspolitik und Gremien der Selbstverwaltung).

Es umfasst nicht nur die „streng befähigungsakzessorische“ Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), sondern umfasst das gesamte Spektrum der Berufsausübung ohne Begrenzung auf die heilkundliche Behandlung. Eine Bindung an die Regelung im Berufszulassungsrecht (§ 1 Abs. 3 PsychTG) besteht dabei nicht. Dieses bestimmt „nur“, was Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes sein soll und umreißt den Kreis jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung es der Approbation als förmlicher Berufszulassung bedarf.

Es ist somit nicht entscheidend, ob für die jeweilige Tätigkeit eine Approbation als Psychotherapeut*in erforderlich sei. Der Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinn umfasst daher auch solche Tätigkeiten, bei denen psychotherapeutisches Fachwissen eingesetzt, vorausgesetzt oder mit verwendet werden könnte.

Kammerbeitrag

Wie berechnet sich der Kammerbeitrag?

Der Kammerbeitrag berechnet sich wie folgt:

  • Grundbeitrag für jedes zahlende Kammermitglied

plus

  • einkommensabhängiger Beitrag.

In Bezug auf das Brutto-Jahreseinkommen, das für die Berechnung des einkommensabhängigen Beitrags berechnet wird, wird eine Kappungsgrenze berücksichtigt.

Es gibt für Angestellte und Selbstständige jeweils einen Höchstbeitrag.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Beitragsordnung. Die finden Sie unter der Menünavigation „Über uns, Rechtliches, Satzungen und Ordnungen“.

Die Beitragsparameter (Grundbeitrag und Hebesatz für einkommensabhängigen Beitrag) werden von der Delegiertenversammlung verabschiedet. Dies soll planmäßig im Herbst für das Folgejahr erfolgen.

Mit der Kommunikation zum Start der Beitragserhebung werden Ihnen diese mitgeteilt und auf unserer Webseite veröffentlicht.

Wann wird der jährliche Beitragsbescheid versendet?

Der Beitragsbescheid wird in der Regel im Januar des Folgejahres zur Beitragserhebung versandt (z. B. Januar 2026 für die Beitragserhebung 2026).

Beitragszahlung

Wie erfolgt die Beitragszahlung?

Der Beitrag soll im Lastschriftverfahren an die Kammer entrichtet werden.

Sie können uns eine Einzugsermächtigung im Internen Mitgliederbereich in der Box „Finanzen“ erteilen.

Sollten Sie sich gegen das Lastschriftverfahren entschieden haben, ist der Kammerbeitrag als Überweisung von Ihnen zu entrichten. Die erforderlichen Kontoangaben zur Überweisung finden Sie auf dem Beitragsbescheid. Die Rechnungsnummer und Mitgliedsnummer sind bei der Überweisung zwingend anzugeben.

Meine Bankverbindung hat sich geändert. Was ist zu tun?

Die Änderung Ihrer Bankverbindung nehmen Sie bitte im Internen Mitgliederbereich in der Box „Finanzen“ vor. Bitte beachten Sie, dass dies vor Erstellung der Beitragsbescheide (zum Ablauf der Frist) erfolgt sein muss.

Wann ist der Beitrag fällig?

Der Beitrag ist mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Der Beitragsbescheid gilt hierbei als am vierten Tag nach Aufgabe durch die Kammer bei der Post als zugegangen, vgl. § 41 VwVfG.

Bis wann ist der jährliche Kammerbeitrag zu zahlen?

Der Beitrag wird anteilig (frühestens) zum 01.02. und zum 01.06. des jeweiligen Jahres im Lastschriftverfahren eingezogen. Lehnt das Mitglied das Lastschriftverfahren ab, so ist der gesamte Jahresbeitrag am 01.02. zu bezahlen bzw. zu überweisen.

Dem Beitragsbescheid können Sie den konkreten Einzugstermin bzw. das Zahlungsziel entnehmen.

Kann der Kammerbeitrag in Raten oder später gezahlt werden?

Grundsätzlich nicht. Die Psychotherapeutenkammer Hamburg kann aber auf Antrag für das jeweilige Beitragsjahr eine Beitragsbefreiung, einen Beitragsnachlass, Stundung oder Ratenzahlung auf den Gesamtbeitrag festsetzen, wenn ein Kammermitglied durch Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises und einer schriftlichen Darlegung eine wirtschaftliche Notlage belegt. Der Antrag wird intern geprüft und das Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Der Beitragsbescheid liegt vor und ich habe diesem widersprochen. Kann ich mit der Bezahlung des Beitrags warten bis das Ergebnis vorliegt?

Nein.
Widersprüche gegen den Beitragsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Beitragszahlung auch direkt fällig ist, wenn Sie Widerspruch einlegen.

Der Beitragsbescheid liegt vor und ich hatte eine Reduzierung des Beitrags beantragt. Kann ich mit der Bezahlung des Beitrags warten bis das Ergebnis vorliegt?

Dies ist nicht möglich, da der errechnete Kammerbeitrag zum Zahlungsziel fällig ist. Sobald uns die notwendigen Nachweise für die Beitragsminderung vorliegen, wird über Ihren Antrag entschieden und ggf. zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.

Was passiert, wenn ich den Kammerbeitrag trotz Fälligkeit nicht bezahle?

Rückständige Beiträge werden zunächst mit einer ersten Mahnung und danach mit einer gebührenpflichtigen zweiten Mahnung mit einer Zahlungsfrist von jeweils drei Wochen beim Mitglied geltend gemacht. Danach erfolgt die Beitreibung des rückständigen Beitrages nebst den hierdurch entstehenden Auslagen.

Beitragsanpassung

In welchem Fall ist ein Antrag auf Beitragsanpassung zu stellen?

Ein Antrag auf Beitragsanpassung ist zu stellen, wenn die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung über die Beitragsordnung nicht gegeben ist.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Antrag auf Beitragsanpassung stellen?

Wenn z. B. das Einkommen von vor drei Jahren sehr stark von den aktuellen Einkünften abweicht, da beispielsweise nach einer Elternzeit eine Tätigkeit in Teilzeit aufgenommen wurde. Das Einkommen darf dann allerdings nicht über der Pfändungsfreigrenze liegen, da sonst eine wirtschaftliche Notlage nicht gegeben ist.

Wie kann ich einen Antrag auf Beitragsanpassung stellen?

Formlos. Wir benötigen neben dem Antrag einen aktuellen Einkommensnachweises ggf. Schätzung Ihres Jahreseinkommens und einer schriftlichen Darlegung, die eine wirtschaftliche Notlage belegt.

Wann kann ich einen Antrag auf Beitragsanpassung stellen?

Nach Erhalt der Beitragsrechnung.

Wie lange kann ich einen Antrag auf Beitragsanpassung stellen?

Sie können einen Antrag auf Beitragsnachlass nur bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres – also bis spätestens zum 31.12. – stellen.

Wie oft muss der Antrag auf Beitragsanpassung gestellt werden?

Ein Antrag auf Beitragsnachlass, Stundung oder Ratenzahlung kann immer nur für das jeweilige Beitragsjahr gestellt werden.

Was passiert, wenn der Antrag auf Beitragsanpassung nicht innerhalb der Frist gestellt wurde?

Eine rückwirkende Beitragsnachlass, Stundung oder Ratenzahlung ist nicht möglich.

Was passiert, wenn der Antrag auf Beitragsanpassung nicht innerhalb der Frist gestellt wurde?

Bitte senden Sie uns den Antrag auf Beitragsminderung bis zum Abgabetermin (31.12.) zu. Sollten Ihnen notwendige Nachweise (z. B. Einkommensteuerbescheid) bis zum Abgabetermin noch nicht vorliegen, können Sie diese nachreichen.

Was ist eine berufsfremde Tätigkeit?

In der Beitragsordnung wird in § 3 Abs. 3 dieser Aspekt konkretisiert: „Berufsausübung im Sinne der Beitragsordnung ist jede Tätigkeit, bei der psychotherapeutische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden (zum Beispiel Ausübung von Psychotherapie, Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision, Beratung, Gutachtenerstellung, im Publikations- oder Verlagswesen, in Wirtschaft und Verwaltung sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in der Berufspolitik und Gremien der Selbstverwaltung).“ Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht als abschließend zu verstehen ist.

Was ist eine wirtschaftliche Notlage?

Als wirtschaftliche Notlage ist zu verstehen, wenn die monatlichen Einkünfte, auf das gesamte Jahr betrachtet, unter der Pfändungsfreigrenze liegen. Bitte wenden Sie sich im Zweifel innerhalb der Frist der Beitragserhebung an die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Inwieweit wird mein Eintritt in den Ruhestand bei der Beitragserhebung berücksichtigt?

Wenn bereits eine reguläre Altersrente bezogen wird, besteht die Möglichkeit, Ihren Beitrag auf das aktuelle Einkommen zu berechnen. Der Nachweis über die Altersbezüge ist mit dem Antrag einzureichen. Das Lebensalter alleine ist nicht ausreichend.

An wen kann ich mich bei offenen Fragen wenden?

Kontakt zum Beitragsteam der PTK Hamburg

Wenden Sie sich bei offenen Fragen gerne an das Beitragsteam der PTK Hamburg.
Per E-Mail: info@ptk-hamburg.de; telefonisch innerhalb unserer Sprechzeiten (Mo-Fr, 9:30-11:00 Uhr): 040/226226-060.