Veröffentlichung des Entwurfes der Fortbildungsordnung

Veröffentlichung des Entwurfs der neuen Fortbildungsordnung gemäß § 6 Hamburgisches Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz

Entwurfsversion der neuen Fortbildungsordnung für die Website gemäß § 6 Verhältnismäßigkeitsgesetz.pdf
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Bundesregierung: Alternativen zum PEPP bisher nicht umsetzbar

ENTGELTSYSTEM SOLL LEISTUNGSGERECHT UND TRANSPARENT SEIN

Die Bundesregierung hält grundsätzlich weiter daran fest, dass das neue Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Kliniken leistungsgerecht und transparent sein soll. Mit diesen Zielen sei zwar grundsätzlich auch ein Budgetsystem vereinbar. Allerdings fehle in dem von der Plattform Entgelt vorgelegten Alternativkonzept ein geregeltes Verfahren für einen bundesweiten Krankenhausvergleich und ein Abrechnungsinstrument, um dies sicherzustellen. Für die gesetzliche Umsetzung sei ein Operationalisierungsgrad erforderlich, „der kurzfristig umsetzbar ist“, mahnt die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucksache 18/7281).

Aus Sicht der Bundesregierung könne auf eine aussagekräftige Dokumentation der Leistungen nicht verzichtet werden, um eine stärker leistungsorientierte und gerechte Vergütung zu erreichen. Von den Fachverbänden fordert sie daher, sich an der Entwicklung aussagekräftiger Leistungsbeschreibungen für den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) zu beteiligen und sich bei der Suche nach geeigneten Kostentrennern einzubringen.

Die Bundesregierung erläutert auch, welche „Empfehlungen“ sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die Personalausstattung der stationären Einrichtungen für psychisch kranke Menschen erwartet. Der Begriff sei nach der Gesetzesbegründung im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Ziel sei ein Korridor für die sachgerechte Ausstattung einer Klinik mit therapeutischem Personal. Dabei solle ein Spielraum bestehen, mit dem die besonderen Gegebenheiten des einzelnen Krankenhauses und der dort behandelten Patienten berücksichtigt werden können. Die BPtK fordert, dass sich die Mindestanforderungen an der Personalausstattung orientieren, die für eine leitlinienorientierte Versorgung notwendig ist. Zudem müsse die Erfüllung der Anforderungen transparent und überprüfbar werden.

Der Gesetzgeber hat dem G-BA, der mit der Erarbeitung der Personalstandards beauftragt ist, eine Frist bis zum 1. Januar 2017 eingeräumt. Die Bundesregierung hat die Erwartung, dass der gesetzliche Auftrag fristgerecht erfüllt wird. Nach geltendem Recht ist ab dem Jahr 2017 die Anwendung des neuen Entgeltsystems für alle psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen verpflichtend. Bereits Ende 2015 wurden 47 Prozent aller behandelten Patienten in den Kliniken nach der PEPP-Systematik abgerechnet, Tendenz steigend. Bundesgesundheitsminister Gröhe hatte 2014 einen strukturierten Dialog angestoßen, um das PEPP-System und mögliche Alternativen zu diskutieren. Die nächste Sitzung im strukturierten Dialog ist für das erste Quartal 2016 vorgesehen.

Links

Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Veröffentlichung des Entwurfes der Berufsordnung

Veröffentlichung des Entwurfes der neuen Berufsordnung gemäß § 6 Hamburgisches Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz

Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg

Corona-Virus

HINWEISE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM CORONA-VIRUS

Aus aktuellem Anlass weist die Psychotherapeutenkammer Hamburg ihre Mitglieder im Zusammenhang mit dem Corona-Virus auf folgende Webseiten hin:
BGV: www.hamburg.de/coronavirus/
KVHH: www.kvhh.net/kvhh
Robert Koch-Institut: www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html
Psychotherapeutenkammer NRW: www.ptk-nrw.de/de/aktuelles/nachrichten-2020/detail/article/neuartiges-coronavirus-in-deutschland-aktuelle-informationen-und-risikobewertung.html

Infoveranstaltung zum Terminservice- und versorgungsgesetz (TSVG)

DIE INFOVERANSTALTUNG FAND SEHR GROSSES INTERESSE BEI DEN KAMMERMITGLIEDERN. HIER FINDEN SIE DEN VORTRAG UND DIE FAQ-LISTE

FAQ-Liste und Präsentation der Referentin Caroline Roos, stellv. Vorsitzende der KV Hamburg

Zugehörige Dateien:
2019-11-04_TSVG-Veranstaltung_PT-Kammer.pdf Download (2720 kb)
2019-11-04_TSVG-Veranstaltung_PT-Kammer_FAQ.pdf Download (242 kb)

Fortbildungsveranstaltung „Sucht und Psychotherapie“

DIE FORTBILDUNGSVERANSTALTUNG FAND REGES INTERESSE UNTER DEN KAMMERMITGLIEDERN.
HIER FINDEN SIE DIE VORTRÄGE DER REFERENT*INNEN ZUM NACHLESEN

Vorträge der Referent*innen Dipl.-Psych. Victoria Kerschl, Dipl.-Psych. Robert Meyer-Steinkamp und Dr. med. Angelika Freund

Zugehörige Dateien:
Suchthilfe und ambulante Psychotherapie – auf neuen Wegen.pdf Download (202 kb)
Suchthilfesystem.pdf Download (1262 kb)
Sucht – Daten, Diagnostik, Verlauf.pdf Download (434 kb)

Kammerbericht des Vorstands der PTK Hamburg

Kammerbericht des Vorstands der PTK Hamburg (Download Tätigkeitsbericht_2015-2019.pdf ca. 381 Kb) – Die Psychotherapeutenkammer Hamburg stellt im Bericht des Kammervorstands die Aktivitäten der Wahlperiode 2015 bis 2019 dar.

Psychotherapeutenkammern – §294a SGB V geändert

KEINE MITTEILUNGSPFLICHT MEHR IN FÄLLEN VON MISSHANDLUNG UND SEXUELLER GEWALT

Am 16.2.2017 hat der Dt. Bundestag die ärztliche Mitteilungspflicht gegenüber den Krankenkassen (§294a SGB V) in Fällen gesundheitlicher Folgen von Misshandlung und sexueller Gewalt bei Erwachsenen aufgehoben. Am 10.4.2017 ist die Änderung im Gesetzblatt erschienen und somit ab dem 11.4.2017 gültiges Recht.

Mit der Gesetzesänderung werden die ärztliche Schweigepflicht sowie Sicherheit und Selbstbestimmungsrechte gewaltbetroffener Patient*innen gestärkt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage von S.I.G.N.A.L.e.V.

Downloads

Sicherheit für Gewaltopfer ärztliche Mitteilungspflicht an Krankenkas-sen bei häuslicher und sexueller Gewalt abschaffen.pdf (PDF, 224 kb)

Gesetz zur Stärkung von Heil- und Hilfsmittelversorgung.pdf (PDF, 137 kb)

Bundestag stärkt informationelles Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen.pdf (PDF, 145 kb)

Vereinbarung zur Behandlung von Bundespolizisten

BPTK STELLT FORMULAR ZUR DOKUMENTATION DER SPRECHSTUNDE ZUR VERFÜGUNG

Im Mai 2018 hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesinnenministerium geschlossen, nach der Bundespolizisten auch in Privatpraxen behandelt werden können.

Das Verfahren richtet sich nach denselben Vorgaben, die in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten und insbesondere in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt sind. Wendet sich ein Bundespolizist unmittelbar an eine Praxis ohne Kassenzulassung, so ist dort – wie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auch – grundsätzlich eine psychotherapeutische Sprechstunde durchzuführen. Die Sprechstunde ist mit einem Formular zu dokumentieren, das dem Formular der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die gesetzliche Krankenversicherung entspricht (PTV 11 – Individuelle Patienteninformation). Die BPtK stellt hierfür nun ein Formular für die Behandlung von Bundespolizisten in Privatpraxen zur Verfügung, das hier heruntergeladen werden kann.

Die wesentlichen Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie sind in der BPtK-Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ zusammengefasst. Dort können sich Psychotherapeuten, die Bundespolizisten behandeln möchten, über die wichtigsten Punkte informieren. Für die Beantragung der Psychotherapie kann jedes Formular genutzt werden, das inhaltlich die Punkte des PTV 1 (PTV 1 – Antrag des Versicherten auf Psychotherapie) sowie des PTV 2 (Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten) der KBV abdeckt, auch wenn es sich nicht um die Original KBV-Formulare handelt.

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Formular für die Behandlung von Bundespolizisten in Privatpraxen