Psychotherapeutenversorgungswerk (PVW)

Das Versorgungswerk der Psychotherapeuten (PVW) ist eine vom Berufsstand der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen selbst verwaltete Einrichtung zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg sind Pflichtmitglieder des PVW. Seit Gründung im Winter 2002 durch die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen sind dem PVW die Psychotherapeutenkammern Bremen (2004), Hamburg (2005), Rheinland-Pfalz (2005) und Hessen (2006) beigetreten, sodass sich die Mitgliederzahl des PVW inzwischen enorm vergrößert hat.

FAQ

Ein berufsständisches Versorgungswerk ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem für Angehörige kammerfähiger freier Berufe für deren Alters-, Berufsunfähigkeits– und Hinterbliebenenversorgung. Es ist eine auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage errichtete Einrichtung des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Pflichtmitgliedschaft entsteht automatisch mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Versorgungswerks bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft in der Kammer. Das berufsständische Versorgungswerk repräsentiert einen Versorgungstypus eigener Art, der der ersten Säule des gegliederten und auf drei Säulen ruhenden Alterssicherungssystems (gesetzliche Rentenversicherung/Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, private Renten- und Lebensversicherung) zugerechnet wird.

Das Versorgungswerk der Psychotherapeuten, PVW, ist eine vom Berufsstand der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten selbst gestaltete und selbst verwaltete Einrichtung zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Das PVW ist nicht auf Vermittlungstätigkeit von Vertretern oder Agenturen angewiesen und unterhält auch keinen Außendienst. Die Effizienz der Beiträge wird daher nicht durch Provisionen, Abschlussgebühren und Werbeaufwand geschmälert.

Einbezogen in die Versicherungspflicht sind sowohl selbständig als auch angestellt tätige und verbeamtete Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Mitgliedschaft im PVW beginnt mit der Mitgliedschaft in einer Psychotherapeutenkammer der Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz oder Hessen. Sie entsteht obligatorisch kraft Gesetzes. Ein Vertrag wird nicht geschlossen. Die Mitgliedsunterlagen erhält jedes Mitglied automatisch vom PVW zugesandt. Falls die Mitgliedschaft in einer der genannten Psychotherapeutenkammern (z.B. durch Wegzug) endet, kann die Mitgliedschaft im PVW freiwillig fortgesetzt werden. Durch regelmäßige Beitragszahlungen wird die Versorgung weiter ausgebaut. Wird die Mitgliedschaft nicht fortgesetzt, bleibt die erworbene Anwartschaft aus der Pflichtmitgliedschaft dennoch kostenlos aufrecht erhalten und wird später als Altersrente ausgezahlt. Sogar die Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente bleibt in diesem Falle in gewissem Umfang/ unter gewissen Umständen erhalten.
Angestellte und Beamte können sich von der Mitgliedschaft im PVW befreien lassen, da sie bereits anderweitig versorgt sind und für Angestellte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist. Wird von dem Befreiungsrecht kein Gebrauch macht, kann das PVW als Zusatzversorgung genutzt werden.

Die Beiträge an das Versorgungswerk mindern wie die Beiträge für die Rürup-Rente die Steuerlast des Beitragszahlers. Das am 01.01.2005 in Kraft getretene „Alterseinkünftegesetz“ (AltEinkG) 1) sorgt mit seinem Drei-Schichten-Modell für eine steuerliche Entlastung der Personen, die ihre Beiträge der sog. „Basisversorgung“, zu der auch die berufsständischen Versorgungswerke gehören, zuführen. Steuerlich abzugsfähig sind seit 2005 60% der Beiträge bis zu einem maximalen Betrag von 12.000 €. Die Abzugsfähigkeit erhöht sich seit 2006 jährlich um 2%, sodass ab dem Jahr 2025 die Beiträge in voller Höhe abzugsfähig sein werden. Im Gegenzug führt das Alterseinkünftegesetz zu einer nachgelagerten Besteuerung der Renten, d.h. seit 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente für alle Personen, die seit dem 31.12.2004 bereits Rentner sind oder im Jahr 2005 Rentner geworden sind, 50%. Vom Rentenbeginn im Jahr 2006 an erhöht sich der Besteuerungsanteil bis 2020 jährlich um 2%, und von 2021 bis 2039 um jeweils 1% pro Jahr, sodass ab 2040 alle Renten in vollem Umfang steuerpflichtig sein werden.

Der Delegiertenversammlung des PVWs gehören insgesamt 30 Mitglieder an. Die Aufteilung richtet sich nach der Anzahl der PVW-Mitglieder in den fünf Kammerbezirken – je mehr Mitglieder desto mehr Delegierte. Die Mitglieder des PVW wählen aus ihren Reihen die Delegierten – alle fünf Jahre per Briefwahl. Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählen die Delegierten zwei Personen aus dem Gremium. Die Psychotherapeutenkammer Hamburg verfügt über 5 Sitze in der Delegiertenversammlung der PVW. Diese werden besetzt von:

  • Dipl.-Psych. Susanne Baier
  • Dr. Johannes Frey
  • Dipl.-Psych. Ricarda Müller
  • Maria Prkno, Hamburg
  • Dipl.-Psych. Kathrin Wohlthat

Antworten auf ihre Fragen sowie Satzung, Wahlordnung, Geschäftsergebnisse, etc. finden Sie auf der Homepage der PVW.

Die Kontaktdaten der PVW lauten:

PVW Geschäftsstelle
Neue Wiesen 3
30855 Langenhagen

Telefon: (0511) 897 5650
Telefax: (0511) 897 565 28
E-Mail: info@p-v-w.eu

Das PVW erbringt im Rahmen eines versicherungsaufsichtsrechtlich genehmigten Finanzierungsverfahrens beitragsbezogene Versorgungsleistungen in Form von:

  • Altersrente ab dem 62. Lebensjahr, auch in Form von aufgeschobener Altersrente mit versicherungsmathematischen Zuschlägen bis zum 68. Lebensjahr
  • Berufsunfähigkeitsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwerrente, Partnerrente sowie Halb- bzw. Vollwaisenrente)
  • Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen