Ab wann beginnt Ihre Meldepflicht gegenüber der Psychotherapeutenkammer Hamburg?
Die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Hamburg ist gesetzlich definiert. Alle approbierten PP und KJP sind nach dem Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe Mitglied unserer Kammer, wenn sie in Hamburg ihren Beruf ausüben oder – ohne bereits in einer anderen Psychotherapeutenkammer Mitglied zu sein – ihren Wohnsitz in Hamburg haben. Entsprechend ist für die Zugehörigkeit zu einer Landeskammer vorrangig der Ort der Berufsausübung entscheidend.
Welchen Nutzen haben Sie von der Mitgliedschaft?
- Die Kammer berät und unterstützt Sie bei Fragen zur Berufsausübung, Ausbildung und Approbation.
- Die Kammer berät Sie bei Fragen zur Fort- und Weiterbildung und bietet kammerinterne Fortbildungen an.
- Sie erhalten quartalsweise das Psychotherapeutenjournal. Darüber hinaus werden Sie über das Internet und gesonderte Versendungen über aktuelle berufspolitische Entwicklungen informiert.
- Sie haben die Möglichkeit, sich über den Psychotherapeuten-Suchdienst im Internet (Psych-Info) registrieren zu lassen.
- Über das Online-Punktekonto können Sie jederzeit den aktuellen Stand Ihrer erreichten Fortbildungspunkte abrufen.
- Bei Streitigkeiten mit Patientinnen oder Patienten bzw. Kolleginnen oder Kollegen können Sie die Beschwerdekommission oder Schlichtungsstelle der Kammer kontaktieren.
Wie müssen Sie sich anmelden?
Melden Sie sich bitte innerhalb von 4 Wochen nachdem Sie Ihre Approbation erhalten haben bei uns an oder wenn Sie von einer anderen Kammer zur Psychotherapeutenkammer Hamburg wechseln. Für Ihre Anmeldung benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
- Den ausgefüllten Meldebogen
- Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde
- Das Abschlusszeugnis der zuständigen Behörde über Ihre staatliche Prüfung
- Den Fachkundenachweis, aus dem hervorgeht, in welchem Therapieverfahren (Analytisch, Tiefenpsychologisch oder Verhaltenstherapie) Sie Ihre vertiefte Ausbildung abgeschlossen haben.Da es jedoch sehr unterschiedliche Alternativen zum Nachweis der Fachkunde gibt, stehen wir jederzeit telefonisch für Fragen zur Verfügung.
Möchten Sie zur Ameldung persönlich in der Geschäftsstelle vorbei kommen, bitten wir Sie um vorherige telefonische Terminvereinbarung.
Gerne können Sie Ihre Approbationsurkunde auch in der Geschäftsstelle kostenfrei beglaubigen lassen. Des Weiteren informieren wir Sie bei Bedarf (ob persönlich oder telefonisch) über den weiteren Verlauf Ihrer Mitgliedschaft.
Sie sind verpflichtet uns alle wesentlichen Änderungen innerhalb von 4 Wochen zu melden, insbesondere wenn:
- Sie in einem anderen Kammerbezirk eine nicht nur vorübergehende Berufstätigkeit beginnen.
- Ihre Mitgliedschaft endet.
- sich Änderungen der Berufsausübung ergeben (z. B. Arbeitgeberwechsel, Aufnahme einer Selbstständigkeit, Erhalt eines Kassensitzes).
- sich Ihr Name ändert (Namensänderungen teilen Sie uns bitte schriftlich unter Beifügung einer Kopie der entsprechenden Urkunde mit).
- sich Kontaktdaten (z. B. Wohnsitz, E-Mail-Adresse) ändern.
- sich die Bankverbindung bei Bankeinzug verändert.
Wann endet Ihre Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft bei der Psychotherapeutenkammer Hamburg endet, wenn
- Sie weder in Hamburg tätig sind noch dort Ihren Wohnsitz haben;
- Sie auf Ihre Approbation verzichten. Ihren Verzicht müssen Sie schriftlich gegenüber der zuständigen Approbationsbehörde erklären, nämlich in dem Bundesland, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam (§ 3 Abs. 4 PsychThG).
- Ihre Approbation seitens der zuständigen Behörde zurückgenommen oder widerrufen wird.
Wie wird Ihr Kammerbeitrag berechnet?
Der Kammerbeitrag berechnet sich ab dem 01.01.2022 wie folgt:
• Grundbeitrag für jedes zahlende Kammermitglied: 95,00 €
plus
• einkommensabhängiger Beitrag :
- bei Angestellten: 0,80% * Brutto-Jahreseinkommen
- Kappungsgrenze: 90.000,00 €
- Das ergibt 720 € + 95,00 € = 815,00 € Höchstbeitrag
- bei Selbständigen: 0,95% * Brutto-Jahreseinkommen
- Pauschaler Abzug Sozialversicherung: 18,13% (max. 12.282,41 €)
- Kappungsgrenze: 102.282,41 € (rechnerischer Wert abzgl. 12.282,41 €) = 90.000 €
- Das ergibt 855 € + 95,00 € = 950,00 € Höchstbeitrag
Ausführliche Erläuterungen zur Berechnung des Kammerbeitrages
finden Sie hier.
Beitragsfragebogen 2022
und den Beitragsfragebogen für Neu-Approbierte (2019 und jünger) erhalten sie hier.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Beitragsordnung.