Informationen zur Berufsausübung

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Am 23. Januar 2021 ist die IT-Sicherheitsrichtlinie für Arzt- und Psychotherapeut*innenpraxen in Kraft getreten, in der die Sicherheitsanforderungen an die Praxen festgelegt sind. Der Gesetzgeber hatte mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz die KBV beauftragt, eine IT-Sicherheitsrichtlinie für alle Praxen zu entwickeln. Die IT-Sicherheitsrichtlinie beschreibt das Mindestmaß der zu ergreifenden Maßnahmen, um die IT-Sicherheit zu gewährleisten. Dabei geht es um Punkte wie Sicherheitsmanagement, IT-Systeme, Rechnerprogramme, mobile Apps und Internetanwendungen oder das Aufspüren von Sicherheitsvorfällen. Vieles davon wird im Praxisalltag bereits angewendet, da es durch die europäische Datenschutzgrundverordnung vorgegeben ist.

Für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gelten ab April neue Anforderungen an die IT-Sicherheit wie z B. der Einsatz aktueller Virenschutzprogramme oder in puncto Netzwerksicherheit die Dokumentation des internen Netzes anhand eines Netzplanes. Alle anderen Anforderungen gelten ab Januar beziehungsweise Juli 2022. Die einzelnen Punkte werden in der 16 Seiten umfassenden Richtlinie jeweils kurz erläutert.

Die IT-Sicherheitsrichtlinie sowie erste Begleitinformationen und Umsetzungshinweise für Praxen sind auf einer Online-Plattform der KBV unter hub.kbv.de/display/itsrl abrufbar.

Weitere Informationen zur IT-Sicherheitsrichtlinie finden Sie auch auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (www.kvhb.de/it-sicherheitsrichtlinie-kraft-erste-unterstuetzungsangebote), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de/html/it-sicherheit.php) und der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (www.ptk-nrw.de/aktuelles/meldungen/detail/digitalisierung-2021-neue-it-sicherheitsrichtlinie).

Was tun im Verhinderungsfall? Sorgen Sie rechtzeitig um Schwierigkeiten zu verhindern

 Wenn Psychotherapeuten in eigener Praxis plötzlich wegen Krankheit ausfallen oder gar versterben, muss schnell gehandelt werden

Auch wenn daran nicht gern gedacht wird, mit einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung, die eine Berufstätigkeit für längere Zeit unmöglich machen, muss immer gerechnet werden. Das ist für Psychotherapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, eine besondere Herausforderung. Wer rechtzeitig vorsorgt, kann viele Probleme verhindern beziehungsweise entschärfen. Das gilt auch für den Fall, dass der Praxisinhaber völlig unerwartet verstirbt.

Vertretung sicherstellen

Wenn der laufende Betrieb auf diese Weise abrupt stoppt, sind die Patienten von heute auf morgen unversorgt. Und die Praxiskosten laufen weiter. Bis ein Nachfolger gefunden worden ist und die Formalitäten erledigt sind, können etliche Monate vergehen. Durch eine Vertretung besteht die Möglichkeit, die Versorgung der Patienten sicherzustellen und den wirtschaftlichen Wert der Praxis für die Erben zu sichern. Die Kassenärztliche Vereinigung genehmigt zeitlich befristet im Einzelfall die Weiterführung der Praxis eines verhinderten oder verstorbenen Vertragspsychotherapeuten durch einen vertretenden Psychotherapeuten. Die Einzelheiten einer solchen Regelung müssen mit der KV, in diesem Fall der KV Hamburg, ausgehandelt werden.

Sicherstellungsassistenz bei längerer Erkrankung

Bei längerer Erkrankung mit vollständiger oder teilweiser Verhinderung zur Praxisausübung empfiehlt sich die Beantragung einer Sicherstellungsassistenz (auch Entlastungsassistenz genannt) bei der KV Hamburg. Für die Assistenz sind der Fachkundeeintrag und die Verfahrensidentität erforderlich. Sie wird zeitlich befristet genehmigt und kann bei Bedarf verlängert werden. Arbeitsrechtlich ist die Assistenz eine sozialversicherungspflichtige Angestelltentätigkeit. Sie unterliegt nicht der Deckelung auf das bisherige Praxisvolumen, darf aber nicht zu einer übermäßigen Ausdehnung der Kassenpraxis führen.

Generalvollmacht ist wichtig

Um entsprechende Verhandlungen führen zu können, sollten Ehe- bzw. Lebenspartner eine Generalvollmacht besitzen. Es wird empfohlen, darüber hinaus eine weitere Vertrauensperson – eventuell einen befreundeten Kollegen oder einen Anwalt – zu bevollmächtigen, da die unmittelbaren Angehörigen in der Regel den Kopf für solche Aufgabenstellungen nicht frei haben.

Vorsorgeordner anlegen

Alle notwendigen Unterlagen sollten in einem Vorsorgeordner gesammelt werden, der regelmäßig aktualisiert wird und dessen Aufbewahrungsort den Angehörigen bekannt sein muss. In dem Ordner sollten auch Namen und Kontaktdaten von Kollegen vermerkt sein, die bei der Suche nach einer Vertretung behilflich sein könnten. Darüber hinaus ist es hilfreich, die Kontaktdaten von Vertragspartnern der Praxis aufzulisten, also z.B. Vermieter, Telefondienstleister, Versicherungen oder Energieversorgungsunternehmen. Mitgliedschaften in Berufsverbänden und Intervisionsgruppen sollten ebenso notiert werden wie die Kontaktdaten der KV und des Steuerberaters.

Bevollmächtigter muss Zugang zu Patientendaten haben

Nicht nur im Todesfall, sondern auch bei plötzlichen schweren Erkrankungen müssen Patiententermine abgesagt werden. Damit dies durch Bevollmächtigte erledigt werden kann, benötigen sie Praxis-Schlüssel, Zugangsdaten zum Computer und entsprechenden Programmen, ein Telefonverzeichnis der aktuell behandelten Patienten und Zugang zum Terminkalender. Wichtig ist zudem eine Schweigepflichterklärung des Bevollmächtigten, der die Patienten informiert.

Berufsordnung gilt auch im Verhinderungsfall

Die Regelungen der Berufsordnung über die Einhaltung der Schweigepflicht, die Anforderungen an die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie an den Datenschutz und schließlich die Akteneinsichtsmöglichkeiten für Patienten sind auch im Verhinderungsfall einzuhalten. Der niedergelassene Therapeut hat sicherzustellen, dass seine Vertretung die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Auch eine nicht approbierte Person, die im Verhinderungsfall spontan einspringen muss, ist verpflichtet, diese Anforderungen einzuhalten. Sind psychotherapeutische Maßnahmen erforderlich, muss ohnehin eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut eingeschaltet werden.

Hier finden Sie die Empfehlungen der BPtK für die Dokumentation psychotherapeutischer Behandlungen in der psychotherapeutischen Versorgung.