Beschwerden von Patient*innen, die sich auf die Berufsausübung von Psychotherapeut*innen beziehen, werden von der Kammer aufgenommen und in einem geregelten Verfahren bearbeitet. Bei Beschwerden muss es sich um ein Mitglied der Psychotherapeutenkammer Hamburg handeln, d. h. um Psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die in Hamburg praktizieren. Bei Beschwerden über ärztliche Psychotherapeut*innen ist die Ärztekammer Hamburg zuständig, bei Beschwerden über Berufsangehörige in Niedersachsen oder Schleswig Holstein wenden Sie sich bitte an die zuständigen Landeskammern.
Psychotherapeut*innen unterliegen in ihrer Berufsausübung bestimmten Vorgaben und Verpflichtungen. Diese sind geregelt in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg. Verstößen gegen diese Berufsordnung geht die Psychotherapeutenkammer Hamburg im Rahmen ihres Beschwerdemanagements nach.
Beschwerden. die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern beziehen, werden den Mitgliedern der Beschwerdekommission in anonymisierter Form vorgelegt. Der*die Ausschussvorsitzende fordert zunächst zeitnah eine Stellungnahme von dem Kammermitglied ein, auf das sich die Beschwerde bezieht. In der Regel ist es erforderlich, dass eine Schweigepflichtentbindung von dem*r Patient*in für den belasteten Kammerangehörigen erteilt wird, damit er sich zu den Vorwürfen äußern kann. Auch Beschwerden von Dritten wird nachgegangen.
Nach einer inhaltlichen Prüfung aller Aussagen und gegebenenfalls einer Anhörung durch die Beschwerdekommission, gibt diese eine Beurteilung ab. Wenn der Verdacht einer berufsrechtlichen Verfehlung vorliegt, gibt die Kommission die Empfehlung an den Kammervorstand, ein Berufsrechtsverfahren zu eröffnen. Es handelt sich dabei um ein kammerinternes Verfahren. Kammerintern bedeutet, dass die Psychotherapeutenkammer Hamburg das Verfahren in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben im eigenen Interesse führt. Beschwerdeführer*innen – die dankenswerterweise den Verdacht auf Berufsverstöße mitteilen – sind keine Partei und damit im laufenden Verfahren nicht auskunftsberechtigt.
Bei geringfügigen Vergehen kann die Kammer folgende Maßnahmen treffen:
- schriftliche Rüge oder
- schriftliche Rüge mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, die an die Kammer zu zahlen ist.
Bei schwerwiegenderen Vergehen beantragt die Kammer die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Dieses findet vor dem Berufsgericht für die Heilberufe bzw. im Berufungsverfahren vor dem Gerichtshof für die Heilberufe statt. Diese Gerichte entsprechen dem Verwaltungsgericht bzw. dem Oberverwaltungsgericht. Vorgesehene berufsgerichtliche Maßnahmen bei Vorliegen eines Vergehens sind:
- Verweis,
- Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
- Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechtes,
- Feststellung, dass der*die Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf eines*r Psychotherapeut*in auszuüben, d. h. Verlust der Approbation als Psychotherapeut*in.
Beratung durch die Kammer möglich
Patient*innen können sich von der Kammer telefonisch oder persönlich beraten lassen, bevor sie eine Beschwerde einlegen. Dies kann sinnvoll sein, falls sie sich unsicher darüber sind, ob das Verhalten des*r Psychotherapeut*in korrekt war. Wenden Sie sich gern während der telefonischen Sprechzeiten unter 040 226226060 an uns oder senden Sie uns eine Email an recht@ptk-hamburg.de.