Mit Erhalt der Approbation werden Sie Pflichtmitglied in der Psychotherapeutenkammer. In welcher Kammer Sie Pflichtmitglied werden, hängt vom Arbeitsort ab. Sollten Sie nicht arbeiten, zählt der Wohnort (Ausnahme: angestellt in Elternzeit). Auch wenn Sie nicht rein psychotherapeutisch tätig sind, so gilt der Einsatz der erworbenen Kenntnisse (bpsw. Coaching, Beratungsstellen, Lehrtätigkeiten etc.) als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. Wenn Sie in mehreren Bundesländern arbeiten, dann werden Sie Mitglied in jeder zuständigen Kammer. Bei Fragen zur Mitgliedschaft schreiben Sie und gern eine E-Mail an info@ptk-hamburg.de.
Anmeldung neuer Mitglieder
Neu approbierte Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen oder neu in den Zuständigkeitsbereich der Psychotherapeutenkammer Hamburg umgesiedelte Mitglieder einer anderen Psychotherapeutenkammer sollten sich innerhalb von vier Wochen, nachdem sie Ihre Approbation erhalten haben oder Ihre Tätigkeit in Hamburg aufgenommen haben, bei der Psychotherapeutenkammer Hamburg anmelden.
Nutzen Sie für Ihre Anmeldung bitte unser Onlineportal.
Für die Anmeldung bitten wir Sie folgende Unterlagen (soweit vorhanden) als Datei zum Upload bereit zu halten:
- Approbationsurkunde
- Approbationszeugnis
- Fachkundenachweis
- Arztregisterauszug
- Steuer-Identifikationsnummer
- Promotions- und Habilitationsurkunde
Füllen Sie alle Pflichtfelder aus und laden die o. g. Dokumente an den entsprechenden Stellen hoch. Damit wir Ihre Online-Anmeldung abschließend bearbeiten zu können, müssen Sie nur noch Ihre Approbationsurkunde im Original in der Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer Hamburg vorlegen oder uns eine amtlich beglaubigten Kopie postalisch zusenden. Zur Vorlage Ihrer Urkunde im Original können Sie ohne vorherige Terminvereinbarung montags bis freitags zwischen 9.00 und 13.00 Uhr in der Geschäfsstelle (Weidestr. 122c, 4. OG, 22083 Hamburg) vorbeikommen. Außerhalb dieser Zeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin. Hierzu melden Sie sich am besten telefonisch montags bis freitags zwischen 9.30 und 11.00 Uhr unter der Telefonnummer 040 / 226 226 060. Alternativ senden uns gerne eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer an info@ptk-hamburg.de. Wir melden uns dann zwecks Terminvereinbarung bei Ihnen.
Ebenso können in Hamburg tätige Ausbildungskandidat*innen, die sich in der Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeutin/Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/-psychotherapeuten („PiA“) an einem staatlich anerkannten Hamburger Ausbildungsinstitut befinden und mit dem praktischen Teil der Ausbildung begonnen haben, bei uns anmelden. Ihre Anmeldung können Sie hier vornehmen. Für die Anmeldung bitten wir Sie folgende Unterlagen als Datei zum Upload bereit zu halten:
- Ausbildungsbestätigung Ihres Hamburger Ausbildungsinstituts
- Promotionsurkunde (falls vorhanden)
Nachdem Sie alle Pflichtfelder ausgefüllt und Ihre Eintragungen abgeschickt haben, wird Ihre Online-Anmeldung durch uns geprüft.
Die Mitgliedschaft der Ausbildungskandidat*innen obliegt der Freiwilligkeit und ist beitragsfrei.
Änderungsmitteilung
Sie sind verpflichtet, uns alle wesentlichen Änderungen innerhalb von sechs Wochen zu melden, insbesondere wenn:
- Sie in einem anderen Kammerbezirk eine nicht nur vorübergehende Berufstätigkeit beginnen;
- Ihre Mitgliedschaft endet;
- sich Änderungen der Berufsausübung ergeben (z. B. Arbeitgeberwechsel, Aufnahme einer Selbstständigkeit, Erhalt eines Kassensitzes, längerer Ausfall aufgrund Elternzeit, Erkrankung u.ä.);
- sich Ihr Name ändert (Namensänderungen teilen Sie uns bitte schriftlich unter Beifügung einer Kopie der entsprechenden Urkunde mit);
- sich Kontaktdaten (z. B. Wohnsitz, E-Mail-Adresse) ändern;
- sich die Bankverbindung bei Bankeinzug verändert.
Bitte nehmen Sie die Änderungsmitteilung im Internen Mitgliederbereich vor.
Zu solchen Angaben sind Sie nach § 3 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) verpflichtet. Bei schuldhafter Nichterfüllung kann vom Vorstand der Kammer eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro lt. § 60 HmbKGH erhoben werden.