Ab wann beginnt Ihre Meldepflicht gegenüber der Psychotherapeutenkammer Hamburg?
Die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Hamburg ist gesetzlich definiert. Alle approbierten PP und KJP sind nach dem Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe Mitglied unserer Kammer, wenn sie in Hamburg ihren Beruf ausüben oder – ohne bereits in einer anderen Psychotherapeutenkammer Mitglied zu sein – ihren Wohnsitz in Hamburg haben. Entsprechend ist für die Zugehörigkeit zu einer Landeskammer vorrangig der Ort der Berufsausübung entscheidend.
Welchen Nutzen haben Sie von der Mitgliedschaft?
- Die Kammer berät und unterstützt Sie bei Fragen zur Berufsausübung, Ausbildung und Approbation.
- Die Kammer berät Sie bei Fragen zur Fort- und Weiterbildung und bietet kammerinterne Fortbildungen an.
- Sie erhalten quartalsweise das Psychotherapeutenjournal. Darüber hinaus werden Sie über das Internet und gesonderte Versendungen über aktuelle berufspolitische Entwicklungen informiert.
- Sie haben die Möglichkeit, sich über den Psychotherapeuten-Suchdienst im Internet (Psych-Info) registrieren zu lassen.
- Über den Internen Mitgliederbereich können Sie jederzeit den aktuellen Stand Ihrer erreichten Fortbildungspunkte abrufen.
- Bei Streitigkeiten mit Patient*innen bzw. Kolleg*innen können Sie die Beschwerdekommission oder Schlichtungsstelle der Kammer kontaktieren.
Wann endet Ihre Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft bei der Psychotherapeutenkammer Hamburg endet, wenn
- Sie weder in Hamburg tätig sind noch dort Ihren Wohnsitz haben;
- Sie auf Ihre Approbation verzichten. Ihren Verzicht müssen Sie schriftlich gegenüber der zuständigen Approbationsbehörde erklären, nämlich in dem Bundesland, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam (§ 3 Abs. 4 PsychThG).
- Ihre Approbation seitens der zuständigen Behörde zurückgenommen oder widerrufen wird.
Bitte beachten Sie bei Beendigung einer psychotherapeutischen Tätigkeit, dass Sie den Verbleib der Patientenakten klären.
Wie wird Ihr Kammerbeitrag berechnet?
Der Kammerbeitrag berechnet sich ab dem 01.01.2026 wie folgt:
• Grundbeitrag für jedes beitragspflichtige Kammermitglied: 99,00 €
plus
• einkommensabhängiger Beitrag:
für Angestellte: 0,63% Hebesatz * Brutto-Jahreseinkommen
für Selbstständige: 0,77 % Hebesatz * Brutto-Jahreseinkommen
Kappungsgrenze: 95.000,00 €
(Bei selbstständigen Mitgliedern wird ein pauschaler Abzug für die Sozialversicherung kalkulatorisch hinzugerechnet.)
Warum gibt es unterschiedliche Hebesätze für Angestellte und Selbstständige?
Da bei angestellten Kammermitgliedern die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung hälftig vom*von der Arbeitgeber*in getragen wird, werden aus Gründen der Gleichbehandlung die Sozialversicherungswerte der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem Bezugsjahr der Einkünfte (für die aktuelle Berechnung ist es das Jahr 2023) bei selbstständigen Kammermitgliedern entsprechend kalkulatorisch dagegen gerechnet. Dies bildet sich dann in den unterschiedlichen Hebesätzen ab.
Beispiele zur Berechnung
Jahreseinkünfte 25.000,00 €
Angestellte*r
Grundbeitrag 99,00 €
einkommensabhängiger Beitrag 25.000,00 € * 0,63 % = 157,50 €
Gesamt 256,50 €
Selbstständige*r
Grundbeitrag 99,00 €
einkommensabhängiger Beitrag 25.000,00 € abzgl. Sozialversicherung * 0,77% = 157,45 €
Gesamt 256,45 €
Jahreseinkünfte 60.000,00 €
Angestellte*r
Grundbeitrag 99,00 €
einkommensabhängiger Beitrag 60.000,00 € * 0,63 % = 378,00 €
Gesamt 477,00 €
Selbstständige*r
Grundbeitrag 99,00 €
einkommensabhängiger Beitrag 60.000,00 € abzgl. Sozialversicherung * 0,77% = 377,87 €
Gesamt 476,87 €
Darstellung der Höchstbeiträge
Wenn Ihre Einkünfte als Angestellte*r über 95.000,00 € und als Selbstständige*r über € 108.480,93 € liegen, wird Ihnen der Höchstbeitrag berechnet. Dieser beträgt für das Beitragsjahr 2026:
• bei Angestellten: 0,63% * Brutto-Jahreseinkommen
Kappungsgrenze: 95.000,00 €
Das ergibt 598,50 € + 99,00 € = 697,50 € Höchstbeitrag
• bei Selbstständigen: 0,77% * Brutto-Jahreseinkommen
Pauschaler Abzug Sozialversicherung: 18,21% (max. 13.480,93 €)
Kappungsgrenze: 108.480,93 € (rechnerischer Wert abzgl. 13.480,93 €) = 95.000,00 €
Das ergibt 731,50 € + 99,00 € = 830,50 € Höchstbeitrag
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Beitragsordnung.