Fortbildungs- und Nachweispflicht

Die Fortbildungspflicht ist von der Nachweispflicht zu unterscheiden:

  • Die Fortbildungspflicht ist in den Vorschriften des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) und in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg geregelt.
  • Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht zum Beispiel gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder dem*der Arbeitgeber*in.

Kammermitglieder, die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, sind gemäß § 95d SGB V gesetzlich dazu verpflichtet, sich fortzubilden (250 Punkte in 5 Jahren) und dies der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gegenüber nachzuweisen.

Diese Regelung gilt für Vertragspsychotherapeuten*innen, die

  • zugelassen
  • ermächtigt
  • bei Vertragspsychotherapeut*in/-ärzt*in oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) angestellt sind
  • im Rahmen eines Job-Sharings tätig sind.

Weitere Informationen finden sich auf der Website der KV Hamburg.

Kammermitglieder, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus psychotherapeutisch tätig sind, sind gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dazu verpflichtet, sich fortzubilden und dies ihrem*ihrer Arbeitgeber*in gegenüber nachzuweisen (250 Punkte in 5 Jahren).

Weitere Informationen können der Homepage des G-BA entnommen werden.