Informationen zur Barrierefreiheit

Neue gesetzliche Vorgaben für die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten

Mit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 sind Webseiten und digitale Angebote verpflichtend barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen so zu entwickeln, dass sie Menschen mit Behinderungen möglichst uneingeschränkt nutzen können.

Das Gesetz betrifft grundsätzlich auch Psychotherapeut*innen, wenn sie auf ihren Websites digitale Dienste wie Telekommunikationsangebote oder elektronische Geschäftsverkehrsdienste bereitstellen. Dazu zählen beispielsweise Online-Terminvereinbarungen, Kontaktformulare oder andere Kommunikationsmittel. Reine Informationsseiten, die lediglich die Praxis vorstellen, fallen nicht unter diese Regelung. Außerdem gilt das Gesetz nicht für Praxen, die unter die sogenannte Kleinstunternehmerregelung fallen – also Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für Websites, die bereits vor dem 28. Juni 2025 online waren, gibt es Übergangsfristen: Sie müssen erst ab dem 28. Juni 2030 barrierefrei sein.

Die PTK Hamburg empfiehlt ihren Mitgliedern zu prüfen, inwiefern ihre Websites generell barrierefrei gestaltet werden können.

Leichte Sprache

Wenn es um Barrierefreiheit geht, ist auch häufig von „Leichter Sprache“ die Rede. Doch: Was bedeutet eigentlich Leichte Sprache und wie genau wird diese in der Praxis verwendet?

Leichte Sprache ist eine vereinfachte Form der deutschen Sprache, die darauf abzielt, Texte für Menschen mit Lernschwierigkeiten, eingeschränkten Deutschkenntnissen oder Lese- und Rechtschreibproblemen verständlicher zu machen. Sie folgt bestimmten Regeln, die die Lesbarkeit erhöhen, wie einfache Wörter, kurze Sätze und eine klare Struktur.

Ist Gendern im Kontext von Leichter Sprache sinnvoll?

Die Verwendung beispielsweise von Gendersternchen oder Doppelpunkten in Leichter Sprache ist umstritten, da sie den Lesefluss stören und das Verständnis erschweren kann.

Weiterführende Informationen zur Leichten Sprache finden Sie beispielsweise auf der Internet-Seite vom Deutschen Bildungsserver.

Die Website der PTK Hamburg

Auf der Website der PTK Hamburg ist unter https://ptk-hamburg.de/barrierefreiheit/ eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu finden, womit die Kammer die gesetzlichen Anforderungen des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) sowie der Hamburgischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (HmbBITVO) erfüllt. Doch es ist der Anspruch der PTK Hamburg, das Thema noch weiter zu bewegen und umzusetzen. So wurde 2025 das Büro für Leichte Sprache und Barrierefreiheit in Osnabrück beauftragt, ausgewählte Inhalte des Internetauftritts, wie die Vorstellung sowie die Aufgaben der Kammer, in Leichte Sprache zu übertragen. Auch die Informationen rund um das Beschwerdemanagement der PTK Hamburg sind nun in Leichter Sprache online verfügbar.

Zusätzlich hat die PTK Hamburg ein Prüfverfahren zur Überprüfung der Barrierefreiheit der eigenen Website durchführen lassen. Dieses Prüfverfahren basiert auf der deutschen Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 und der europäischen Norm EN 301 549 sowie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2. Es handelt sich also um eine Kombination aus BITV-Test und WCAG-Test, wobei der Schwerpunkt auf der Prüfung der Konformität mit den aktuellen Standards für barrierefreie Webinhalte liegt.

Warum gibt es keine Vorlesefunktion auf der Kammerwebsite?

Eine Vorlesefunktion ist kein zwingendes Element für die Barrierefreiheit einer Website. Eine barrierefreie Website wie die Kammerseite ist so programmiert, dass sie von Screenreadern korrekt interpretiert und vorgelesen werden kann.

Weiterführende Informationen und gesammeltes Fachwissen zum Thema Barrierefreiheit sowie Praxishilfen und gesetzliche Vorgaben finden Sie in den ausführlichen FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.