Warum ist die PTK Hamburg für Beschwerden zuständig?
Die Berufsordnung der PTK Hamburg regelt, in Verbindung mit dem Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH), die Berufsausübung aller in Hamburg tätigen Psychologischen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen. Gemäß § 6 HmbKGH ist es die gesetzliche Aufgabe der Kammer, die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen und notwendige Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen. Die Kammer wird daher aktiv, wenn sie Kenntnis von einem Sachverhalt erhält, der einen Verstoß gegen die Berufsordnung darstellt oder darstellen könnte.
Das berufsrechtliche Verfahren ist ein wichtiges Instrument im Rahmen des Patient*innenschutzes.
Was ist die Beschwerdekommission?
Als Angehörige eines akademischen Heilberufs haben wir eine hohe Verantwortung. Unsere Berufsordnung definiert, welche Formen der Berufsausübung angemessen sind, welche Art des Umgangs mit Patient*innen rechtmäßig ist und welche nicht. Der Vorstand ist verpflichtet, jedem gemeldeten und begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen die Berufsordnung nachzugehen. Diese Aufgabe ist an die Beschwerdekommission delegiert, die ermittelnd dem verantwortlichen Vorstand zuarbeitet. Sie besteht aus erfahrenen Psychotherapeut*innen, wird vom Vizepräsidenten geleitet und vom Justiziar der Kammer begleitet.
Kann eine Beschwerde verjähren?
Für die Meldung von Beschwerdefällen greift die Verjährungsfrist aus dem „Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe“. Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen worden ist.
Was passiert nach dem Eingang der Beschwerde bei der Kammer?
Sobald eine schriftliche Beschwerde gegen ein Kammermitglied eingeht, wird anhand der vorliegenden Informationen fachlich und rechtlich überprüft, ob möglicherweise ein berufsrechtlicher Verstoß vorliegt. Werden der Kammer Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsrechtsverstoßes nicht ausschließen, wird ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet. Der*die behandelnde Psychotherapeut*in wird zunächst zu Ihrem Beschwerdeschreiben zur Stellungnahme aufgefordert und erhält die Gelegenheit, sich umfassend hierzu zu äußern und die eigene Sicht des Sachverhalts gegenüber der Kammer darzulegen.
Die Kammer prüft hierbei, ob unter Berücksichtigung beider Darstellungen und Einschätzungen, ein berufsrechtlicher Verstoß gegeben sein könnte. In diesem Zusammenhang ist ggf. die Einsichtnahme in die Dokumentation der Patientenunterlagen notwendig, da die Kammer bestrebt ist, sich ein möglichst detailliertes Bild des Sachverhalts zu machen und alle be- und entlastenden Tatsachen zu berücksichtigen.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen kann die Beschwerdekommission auch Beschwerdeführer*innen und Zeug*innen anhören oder das Kammermitglied selbst zu einem Gespräch einladen, um sich ein umfassendes Bild zu machen.
Welche Informationen erhält der*die Beschwerdeführer*in aus dem laufenden Verfahren?
Das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren der Psychotherapeutenkammer Hamburg ist aufgrund des Hamburger Kammergesetzes ein kammerinternes Verfahren ist. Kammerintern bedeutet, dass die Psychotherapeutenkammer Hamburg das Verfahren in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben führt. Beschwerdeführer*innen – die dankenswerterweise den Verdacht auf Berufsverstöße mitteilen – sind keine Partei und damit nur hinsichtlich des Ausganges des Verfahrens auskunftsberechtigt.
Als Psychotherapeutenkammer Hamburg teilen wir Ihnen deshalb als beschwerdeführende Person im berufsrechtlichen Verfahren auf Nachfrage das rechtskräftige Ergebnis der Prüfung mit. Die Information, ob und welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, ist davon leider nicht umfasst.
Wie kann ein Beschwerdeverfahren ausgehen?
Sind nach der Ermittlung des vollständigen Sachverhalts keine berufsrechtlichen Verstöße erkennbar, wird das Verfahren für die Psychotherapeut*innen vom Vorstand eingestellt. Um dennoch bestehende Irritationen aus der Psychotherapie zu besprechen, die aber keinen Berufsrechtsverstoß darstellen, kann eine Schlichtung empfohlen werden.
Der Vorstand ist im Fall eines berufsrechtlichen Verstoßes verpflichtet eine schriftliche Rüge zu erteilen. Berufsrechtliche Maßnahmen im Rahmen dieser Rüge können nach §59 Abs.2 HmbKGH die Verpflichtung einen Geldbetrag von bis zu 5 000 Euro an die Kammer zugunsten einer von ihr zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen oder an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen. Es können auch Kombinationen von Maßnahmen auferlegt werden. Die approbationserteilende Behörde muss ebenfalls über diese Rüge informiert werden.
Ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Heilberufsgericht wird eingeleitet, wenn der berufsrechtliche Verstoß des Mitglieds derart schwer wiegt, dass ein kammerinternes berufsrechtliches Verfahren zur Ahndung des Verstoßes nach Ansicht des Vorstands nicht ausreicht.
Welche Alternativen gibt es zum Beschwerdeverfahren? Gibt es alternativie Anlauf- und Informationsstellen?
Als Patient*in können Sie sich unter anderem an folgende Stellen wenden: