Nicht jedes Verhalten eines Kammermitgliedes, das als unangemessen erlebt wird, stellt einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar. So kann die Kommunikation zwischen den Beteiligten z.B. unglücklich verlaufen sein, ohne dass diese von Patient*innen als belastend wahrgenommene Situation eine berufsrechtliche Verfolgung durch die Kammer rechtfertigt.
Der Schlichtungsausschuss, den das Gesetz vorschreibt und der bei Differenzen mit Patient*innen, aber auch mit Kolleg*innen angerufen werden kann, ist dafür ein wichtiges Instrument.