Resolution: Abschiebungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen aus laufender psychotherapeutischer Behandlung sofort beenden!
Die Psychotherapeutenkammer Hamburg hat auf der Delegiertenversammlung am 26.11.2025 eine Resolution zu Abschiebungen von geflüchteten Menschen mit psychischen Erkrankungen aus laufender stationärer oder ambulanter Behandlung verabschiedet. In anderen Bundesländern wurden durch entsprechende Erlasse Abschiebungen aus stationären Behandlungen untersagt. Dies muss endlich auch in Hamburg umgesetzt werden.
Die Resolution im Wortlaut:
Abschiebungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen aus laufender psychotherapeutischer Behandlung sofort beenden!
Psychische Erkrankungen bedürfen einer kontinuierlichen und verlässlichen Behandlung. Eine Unterbrechung oder ein Abbruch laufender ambulanter oder stationärer Behandlungen von geflüchteten Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Abschiebungsmaßnahmen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Behandlung der betroffenen Menschen dar, gefährdet den Behandlungserfolg und erhöht massiv das Risiko einer Verschlimmerung der Symptomatik bis hin zu akuter Suizidalität. Auch vor dem Hintergrund, dass eine notwendige Fortführung der Behandlung im Herkunftsland oftmals nicht möglich ist, kann eine Abschiebung deshalb eine Gefahr für Leib und Leben der geflüchteten Menschen darstellen. Abschiebungen von geflüchteten Menschen mit psychischen Erkrankungen aus laufender stationärer oder ambulanter Behandlung sind aus Sicht der Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer Hamburg nicht nur fachlich unverantwortlich, sondern unmenschlich, da sie grundlegenden ethischen Prinzipien widersprechen.
Die Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer Hamburg fordert deshalb die politisch Verantwortlichen in Hamburg auf:
1. Keine Abschiebung während laufender psychotherapeutischer Behandlung
Geflüchtete Menschen mit psychischen Erkrankungen sind als vulnerable Gruppe besonders schutzbedürftig. Daher dürfen aus humanitären Gründen keine Abschiebungen von geflüchteten Menschen erfolgen, die sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung und insbesondere in einer stationären Behandlung befinden. Abschiebungen aus einem Krankenhaus sind nicht nur für die schwer psychisch kranken Betroffenen potentiell (re-)traumatisierend. Sie sind auch eine schwerwiegende psychische Belastung für die Mitpatient*innen und für das Personal. In anderen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen) existieren entsprechende Erlasse, die eine Abschiebung aus der stationär-psychiatrischen Behandlung verbieten.
2. Berücksichtigung psychischer Erkrankungen in aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren
Vor einer geplanten Abschiebung ist in allen aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf eine unabhängige ärztliche oder psychotherapeutische Einschätzung des Behandlungsbedarfs der betroffenen Menschen einzuholen. Bei schwerer Erkrankung und besonderer Schutzbedürftigkeit ist der Einbezug psychotherapeutischer Expertise durch die Beauftragung sowie Anerkennung psychotherapeutischer gutachterlicher Stellungnahme in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu gewährleisten.
3. Frühzeitige und ausreichende Behandlungsangebote für psychisch kranke Geflüchtete
Das Behandlungsangebot muss so ausgebaut werden, dass ein unverzüglicher und kontinuierlicher Zugang zu ambulanter oder stationärer psychotherapeutischer Versorgung insbesondere für vulnerable Gruppen und damit auch für geflüchtete Menschen sichergestellt ist.
Resolution verabschiedet von der 101. Delegiertenversammlung am 26. November 2025